Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1020/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://31-03-2020-2C_1020-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1910 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1020/2019

Urteil vom 31. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Bundesverwaltungsgericht.

Gegenstand

Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 27. November 2019 (F-6106/2019).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die tschechische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste am 1.
Januar 2008 erstmals in die Schweiz ein. Sie erhielt am 29. Januar 2010 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit einem in der
Schweiz Niederlassungsberechtigten. Zuvor hatte sich A.________ irregulär in
der Schweiz aufgehalten. Die Heirat erfolgte am 17. November 2010, woraufhin
A.________ zum Verbleib bei ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Am 3. Januar 2017 wurde die Ehe geschieden. Nach der Ehescheidung
wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen des Vorliegens eines
nachehelichen Härtefalls verlängert. Aus dieser Beziehung ging ein Sohn (geb.
2009) hervor, der seit vier Jahren beim Kindesvater lebt. Das Sorgerecht üben
die Ex-Eheleute gemeinsam aus, wobei durch die örtlich zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 26. November 2014 eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde.

A.b. Nach der Ehescheidung führte A.________ eine Beziehung mit einem Schweizer
Bürger, aus der ein weiterer Sohn (geb. 2015) hervorging. Dieser lebt beim
Kindesvater. Die örtlich zuständige KESB errichtete auch hier eine
Erziehungsbeistandschaft. Die Kindeseltern üben seit dem 23. Juli 2017 das
gemeinsame Sorgerecht aus. Aus einer früheren Beziehung stammt schliesslich ein
dritter Sohn (geb. 2003), der bei seinem Vater in Österreich lebt.

A.c. Während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz bezog A.________
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 200'752.-- und gegen sie bestehen
Verlustscheine im Umfang von Fr. 55'242.25. Sodann trat A.________ im Zeitraum
zwischen dem 3. März 2010 und dem 21. März 2019 strafrechtlich insgesamt 21 Mal
in Erscheinung. Die schwerste Straftat war dabei ein Raub (Gehilfenschaft),
begangen am 3. März 2010, der mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sanktioniert wurde. Es folgten Verurteilungen
wegen mehrfachem Diebstahl (teilweise geringer Vermögenswert), Ungehorsam in
einem Betreibungsverfahren, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR
745.1). Aufgrund ihrer wiederholten Straffälligkeit, ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit sowie der gegen sie vorliegenden Verlustscheine wurde
die Beschwerdeführerin mit Verfügung der Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 12. Februar 2017 ausländerrechtlich verwarnt.
Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung delinquierte A.________ weiter und
wurde wegen Hausfriedensbruchs, mehreren Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das
Personenbeförderungsgesetz rechtskräftig verurteilt.

B. 

Am 18. Oktober 2019 verfügten die Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ihre Wegweisung aus der Schweiz.
Dieses Verfahren ist derzeit bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
rechtshängig.

C. 

Am 21. Oktober 2019 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen
A.________ ein Einreiseverbot von zwei Jahren. Hiergegen erhob sie mit Eingabe
vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch von A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte sie
auf, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
sicherzustellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

D. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2019
beantragt A.________ die Aufhebung der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts. Ihr sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem beantragt sie die unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 erteilte der Abteilungspräsident der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz und das SEM beantragen die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wurde. Ein solcher Zwischenentscheid bewirkt in der Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 139 V 600 E. 2 S.
601 ff.). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn
nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier -
zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl.
BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E.
1.1).

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137
III 380 E. 1.1 S. 382). Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache
ist das gegen die Beschwerdeführerin verfügte Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit.
c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die
Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein
Einreiseverbot (Urteile 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011
vom 2. September 2011 E. 1.4).

1.3. Die unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 FZA
Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
zulässig ist (BGE 131 II 352 E. 1 S. 153 f.; Urteil 2C_318/2012 vom 22. Februar
2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 121). Die Beschwerdeführerin ist
Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates. Sie hat deshalb gemäss Art. 3 FZA i.V.m.
Art. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Einreise in die Schweiz und fällt somit im
Sinne von Art. 11 FZA unter das Abkommen (BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100; Urteil
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1). In der Hauptsache steht der
Beschwerdeführerin somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen. Infolgedessen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege zulässig. Auf die form- (Art. 42 BGG) und
fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 

Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG;
BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich)
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). Eine
entsprechende Rüge muss rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege geltend. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie
gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; konkretisiert für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht durch Art. 65 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR
173.32]).

3.2. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Im Zusammenhang
mit ihrem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist
deshalb einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die
Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Als aussichtslos gelten nach
der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.;
139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.).

3.3. Die Vorinstanz ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zur Auffassung
gelangt, die Beschwerde sei aussichtslos. Sie hat ausgeführt, dass die
Begründung der Verfügung des SEM zwar knapp ausgefallen sei, eine
diesbezügliche (nicht heilbare) Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht
vorliege, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, das wiederholte
deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin deute auf eine aktuelle und
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hin. Insbesondere sei schon aufgrund der
zahlreich verübten Delikte der Beschwerdeführerin von einem hohen
Rückfallrisiko auszugehen, weshalb insgesamt die Verhängung eines
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG (SR 142.20) gerechtfertigt
erscheine. Der Umstand, dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren in
der Schweiz lebenden und niederlassungsberechtigten Kindern durch das
Einreiseverbot beschränkt werden, ändere an der Rechtmässigkeit des
Einreiseverbots nichts. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die
Erwägungen in der Verfügung der EMF vom 18. Oktober 2018 betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren
Wegweisung. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin den
Kontakt zu ihren Kindern auch vom Ausland her wahrnehmen könne und das
Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen zudem gestützt auf Art. 67 Abs. 5
AIG auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden
könne.

3.4. Wenn die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren
aufgrund ihrer summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten als aussichtslos
qualifiziert hat, dann ist dies bundesrechtlich nicht haltbar.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass ihre Beschwerde an die
Vorinstanz, angesichts des konkreten sie betreffenden Sachverhalts, bereits
aufgrund der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) durch das SEM nicht aussichtslos sei. Das SEM habe das Einreiseverbot vom
21. Oktober 2019 ungenügend begründet.

3.4.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 136 V 351 E.
4.2 S. 355).

3.4.3. Die Begründung des Einreiseverbots vom 21. Oktober 2019 beschränkt sich
darauf, die gesetzlichen Bestimmungen des AIG zu nennen, auf welche sich die
Einreisesperre gegen die Beschwerdeführerin stützt (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b
AIG). Sodann hält das SEM in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin
über kein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des FZA verfüge und dass ihre
Stellungnahme keine Gründe enthalte, die es rechtfertigen würden, von einem
Einreiseverbot abzusehen.

3.4.4. Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die Begründung zwar knapp
ausgefallen sei, eine diesbezügliche (nicht heilbare) Verletzung des
rechtlichen Gehörs trotzdem nicht vorliege. Sie bringt dabei zwar zu Recht vor,
dass sie vorliegend über die gleiche Kognition verfügt wie das SEM (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG) und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt
werden könne (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126
f.). Es gilt aber zu beachten, dass die Heilung eines Mangels in Bezug auf den
Anspruch auf rechtliches Gehör die Ausnahme bleiben soll, für den Betroffenen
keinen Rechtsnachteil zur Folge haben darf und nicht zu einem Resultat führen
soll, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts
der Bedeutung der Verfahrensrechte soll eine Behörde zudem nicht auf eine
Heilung spekulieren können (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123; vgl. auch KILIAN MEYER; Anforderungen an
die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am
9. Juli 2015 Rz. 16). Sodann ist zu beachten, dass das Recht gehört zu werden
formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

3.4.5. Das im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Einreiseverbot des SEM
ist in zweierlei Hinsicht mangelhaft begründet. Zunächst geht das SEM davon
aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das FZA berufen könne, was in
Bezug auf die verfügte Einreisesperre unzutreffend ist (vorne E. 1.3). Vor dem
Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots
bei freizügigkeitsberechtigten Personen im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen
unterschiedlich sind (BGE 139 II 121 E. 5.3 f. S. 125 ff.; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5826/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.3), hat das SEM
in seiner Begründung somit einen entscheidwesentlichen Aspekt ausser Acht
gelassen bzw. nicht korrekt berücksichtigt. Schon aus diesem Grund erweist sich
die Beschwerde an die Vorinstanz, aufgrund der formellen Natur des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV,
selbst wenn sich die Beschwerde im Ergebnis materiellrechtlich trotzdem als
unbegründet erweisen sollte.

3.4.6. Sodann geht aus der Begründung des SEM vorliegend nicht hervor, ob und
gegebenenfalls inwieweit eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Fernhaltemassnahme und den geltend gemachten privaten
Interessen der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Das Bundesgericht verkennt
an dieser Stelle nicht, dass das SEM als erstinstanzlich entscheidende Behörde
gestützt auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) gehalten ist, zeitnah
zu entscheiden, was Auswirkungen auf die Begründungsdichte seiner Verfügungen
haben kann (Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-3202/2011 vom 19. April 2013
E. 3.3; C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.3 nicht publ. in: BVGE 2013/4).
Jedoch entbindet dies das SEM nicht, zumindest in kurzer Form darzulegen,
weshalb es die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots als gegeben
erachtet (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vorne E. 3.4.2), zumal
den Behörden bei der Anordnung eines Einreiseverbots ein erheblicher
Ermessensspielraum zukommt.

3.4.7. Gerade im vorliegenden Fall, wo sich die Beschwerdeführerin auf das FZA
berufen kann und das Einreiseverbot einen Eingriff in das bestehende
Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden und
niederlassungsberechtigten Söhnen darstellt, hätte aus der Begründung des SEM
zumindest kurz hervorgehen müssen, dass (überhaupt) eine Interessenabwägung
durchgeführt wurde (Art. 67 Abs. 5 AIG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2397/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.4; F-312/2016 vom 1. März 2017; vgl. auch
MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl.
2019, N. 16 zu Art. 67 AIG). Der blosse Hinweis, dass die Vorbringen in der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin an der Rechtmässigkeit des Einreiseverbots
nichts ändere, stellt im vorliegenden Fall aufgrund des Gesagten keine
genügende Begründung dar, die eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
Entsprechendes gilt auch betreffend den Verweis auf die Ausführungen in der
Verfügung der EMF vom 18. Oktober 2019 betreffend die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Wegweisung. In diesem
parallel geführten Verfahren ist gemäss den Vorakten, auf welche hier
zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), noch kein rechtskräftiges
Urteil ergangen. Das Verfahren ist bei der unteren kantonalen
Rechtsmittelinstanz hängig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden in
diesem Verfahren somit noch von keiner Rechtsmittelinstanz gehört und geprüft,
weshalb der pauschale Verweis auf die genannte Verfügung im vorliegenden
Verfahren keine hinreichende Begründung darstellt. Zudem sind die
Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht die gleichen wie für die
Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Unter den
diesbezüglich massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend ist
schliesslich der Hinweis im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung
des SEM, die Beziehungspflege werde im Rahmen von Suspensionen der
Einreiseverbote sichergestellt.

3.4.8. Zusammenfassend erweist sich das Einreiseverbot des SEM vom 18. Oktober
2019 aus mehreren Gründen als mangelhaft begründet, was eine Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
darstellt. Aufgrund der formellen Natur der Verfahrensrechte (vorne E. 3.4.4)
führt bereits dies vorliegend dazu, dass die Beschwerde an die Vorinstanz nicht
als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV qualifiziert werden kann,
selbst für den Fall, dass sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet
erweisen sollte und die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt werden
könnte. Die gegenteilige Annahme würde den Verfahrensrechten ihre
verfassungsrechtliche Bedeutung entziehen (vgl. vorne E. 3.4.4). Die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ergibt sich vorliegend aus der für die rechtsunkundige
Beschwerdeführerin erheblichen rechtlichen Komplexität.

4. 

4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als begründet und ist
gutzuheissen. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
November 2019 ist aufzuheben. Rechtsanwalt Matthias Frey ist der
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG), wobei diese direkt an ihren
Rechtsbeistand auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 wird aufgehoben. Das
Bundesverwaltungsgericht wird angewiesen, für das bei ihm hängige Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Matthias Frey als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn