Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1014/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://23-12-2019-2C_1014-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1790 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1014/2019

Urteil vom 23. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilias S. Bissias,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI, Amtshilfe, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-GR),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1.
November 2019

(A-1745/2019).

Erwägungen:

1. 

Am 24. April 2018 gelangte die griechische Independent Authority for Public
Revenue an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf
Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GR; SR
0.672.937.21) um Amtshilfe. Gemäss diesem Ersuchen führten die griechischen
Steuerbehörden eine Untersuchung betreffend A.________. Dieser sei zusammen mit
seiner Ehefrau, B.________, Inhaber verschiedener Konten in der Schweiz oder an
solchen wirtschaftlich berechtigt.

Am 11. März 2019 erliess die ESTV die Schlussverfügung und gewährte die
Amtshilfe.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 1. November 2019 eine hiegegen gerichtete
Beschwerde bezüglich der Erwähnung einer Drittperson gut, wies sie aber im
Übrigen ab.

2. 

A.________ und B.________ haben am 5. Dezember 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben,
soweit dieses die Beschwerde abgewiesen hat, und die Amtshilfe zu verweigern,
eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG; dazu im Einzelnen BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.).

Nach Art. 25 DBA CH-GR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
die Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur
Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter
das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind". Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit
von geforderten Unterlagen oder Auskünften aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Die
Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine
vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die abgefragten Angaben als
erheblich erweisen; keine Rolle spielt, wenn sich - einmal beschafft -
herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind (BGE 144 II 206 E. 4.3
S. 214; 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194). Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden,
dass in Ausnahmefällen im Laufe des Amtshilfeverfahrens die Vorausssetzung der
voraussichtlichen Erheblichkeit entfällt, wobei allerdings der sich darauf
berufenden Partei obliegt, dies geltend zu machen und zu belegen (BGE 144 II
206 E. 4.3 in fine S. 215).

Die Beschwerdeführer haben vor Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, die
voraussichtliche Erheblichkeit sei im Verlaufe des Verfahrens entfallen, was
sich aus einem von ihnen eingereichten Bericht der Steuerbehörde vom 20.
Dezember 2018 ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass
dieser Bericht wenig aussagekräftig und nur auszugsweise eingereicht und
übersetzt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.1). Die Beschwerdeführer
nehmen diese Beurteilung des Vorbringens zum Anlass, dem Bundesgericht als
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu unterbreiten, ob die ersuchte
Behörde in begründeten Zweifelsfällen nicht von Amtes wegen verpflichtet sei,
sich die voraussichtliche Erheblichkeit mittels Rückfrage bei der ersuchenden
Behörde zu bestätigen.

Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln
könnte, ist jedoch schon darum zu verneinen, weil das Bundesgericht gerade
entschieden hat, dass das Entfallen der voraussichtlichen Erheblichkeit von der
sich darauf berufenden Partei geltend zu machen und zu belegen ist, was die
Beschwerdeführer unterlassen haben. Insofern ist bereits das zu beweisende
Kriterium für das Problem, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, nicht erfüllt.

3. 

Da sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art 84a BGG),
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 109 Abs. 1 BGG).

Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000 werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass