Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1013/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1013/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilias S. Bissias,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch

in Steuersachen SEI. 

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-GR),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 6. November 2019 (A-2292/2019).

Erwägungen:

1. 

Am 16. November 2018 gelangte die griechische Independent Authority for Public
Revenue an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf
Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GR; SR
0.672.937.21) um Amtshilfe betreffend A.________. Begründet wird das
Amtshilfeersuchen damit, dass die griechische Steuerbehörde eine Steuerprüfung
der Einkommenssteuern der betroffenen Person durchführe und dass habe ermittelt
werden können, dass diese ein Portfolio bei der Bank B.________ habe; mit den
von der betroffenen Person auf Nachfrage eingereichten Unterlagen habe nicht
festgestellt werden können, ob das Portfoliovermögen aus nicht deklarierten
Einkommen entstanden sei oder ob Kapitalerträge aus der Verwaltung des
Portfolios vorlägen.

Am 11. April 2019 erliess die ESTV die Schlussverfügung, nach welcher die bei
der Bank B.________ eingeforderten Unterlagen der griechischen Independent
Authority for Public Revenue übermittelt würden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies am 6. November 2019 eine hiegegen gerichtete
Beschwerde ab.

2. 

A.________ hat am 5. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Amtshilfe zu
verweigern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, ob bei bewusster Falscherklärung des ersuchenden
Staates im Zusammenhang mit der Herkunft der in einem Amtshilfeersuchen
enthaltenen Informationen ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege, der
aufgrund von Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) zur Verweigerung der Amtshilfe führe.

Eine solche Rechtsfrage stellt sich indessen nicht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 143 II 224 E. 6.3; Urteile 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3; 2C_88
/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5.3 f.; 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2.2
f.; 2C_648/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.3) dargelegt, dass sich ein Staat zwar
treuwidrig verhalte, wenn er gestohlene Bankdaten aufkauft, um sie danach als
Grundlage für ein Amtshilfeersuchen zu verwenden oder wenn er der Schweiz die
Zusicherung abgebe, gestohlene Daten nicht zu verwenden, dies dann aber dennoch
tue; liege ein derart qualifizierter Fall nicht vor, könne sich ein allfällig
treuwidriges Verhalten allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Das
Bundesverwaltungsgericht hat ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar
geltend mache, dass die Untersuchungen gegen ihn ihren Ursprung in den
sogenannten "Falciani-Daten" hätten (dazu BGE 143 II 224), darin aber für sich
betrachtet noch kein treuwidriges Verhalten liege, weil weder geltend gemacht
sei, dass Griechenland diese Daten gekauft noch eine Zusicherung der
Nichtverwendung abgegeben habe. Auch diese Betrachtungsweise deckt sich mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018;
2C_88/2018 vom 7. Dezember 2018; 2C_819/2017 vom 2. August 2018; 2C_648/2018
vom 17. Juli 2018). Der Beschwerdeführer will ein treuwidriges Verhalten daraus
ableiten, dass Griechenland "falsche" Angaben über die Herkunft seiner
Informationen gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch fest, dass
Griechenland sich nicht weitergehend zur Frage der Herkunft der Informationen
geäussert habe (angefochtener Entscheid, E. 3.1.2). Wenn der Beschwerdeführer
demgegenüber eine "falsche Erklärung" darin sehen will, dass die griechische
Steuerbehörde als Informationsquelle ihre eigene Steueruntersuchung genannt
habe, verkennt er, dass das eine das andere nicht ausschliesst und keinesfalls
von falschen Angaben ausgegangen werden kann, weil eine ersuchende Behörde auf
ihre Untersuchung verweist, die sie zweifellos durchgeführt hat.

Da sich demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art 84a
BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 109 Abs. 1 BGG).

3. 

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass