Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1010/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-02-2020-2C_1010-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1887 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1010/2019

Urteil vom 21. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.

Gegenstand

Anerkennung Abschluss/Ausbildung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 11. November 2019 (B-4060/2019).

Sachverhalt:

A.

Der deutschen Staatsangehörigen A.________ wurde am 5. Januar 1987 in
Deutschland die "Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast (in) " ausgestellt.

Am 5. Februar 2018 stellte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK)
ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlusses
Physiotherapeutin/Physiotherapeut FH (BSc.).

Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SRK fest, dass eine Anerkennung
der Berufsqualifikation erst nach Abschluss eines sechsmonatigen
Anpassungslehrgangs mit Zusatzausbildung oder nach Absolvierung einer
Eignungsprüfung erfolgen könne.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI mit Entscheid vom 24. Juli 2019 ab.

B.

Mit Urteil vom 11. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
den Entscheid des SBFI erhobene Beschwerde von A.________ ab.

C.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an
das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Anerkennung ihres
deutschen Diploms anzuordnen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und zur korrekten Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht, das SBFI und das SRK verzichten auf
Vernehmlassung. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86
Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG greift nicht, da
vorliegend die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin
nicht von der Beurteilung einer persönlichen Leistung abhängt (vgl. Urteile
2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E.
1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), so dass darauf
einzutreten ist.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten,
insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Auf
bloss allgemeine, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass der zu beurteilende grenzüberschreitende
Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR
0.142.112.681) fällt.

3.1. Gemäss Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei
der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III
nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser
Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw.
Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und
in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.

3.2. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die
erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome,
Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten
Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255
vom 30. September 2005 S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des
Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. auch
Urteile 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2.2; 2C_472/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 2.2.2).

3.3. In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung
eines reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz
bestimmter Berufsqualifikationen abhängig ist, den antragsstellenden Personen
unter denselben Voraussetzungen gestattet wird wie inländischen Personen,
sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem
anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und
Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt
die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen.

3.4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann der
Aufnahmemitgliedstaat in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller
verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert
oder eine Eignungsprüfung ablegt: wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäss Art.
13 Abs. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im
Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (lit. a); wenn seine
bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im
Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (lit. b); wenn der reglementierte
Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht
Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Art. 4 Abs.
2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die
im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (lit. c).

Gemäss Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Zwecke der
Anwendung des Abs. 1 lit. b und c unter "Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat,
wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im
Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder
teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

4.

4.1. Aus dem angefochtenen Urteil und der Verfügung des SRK vom 2. August 2018
ergibt sich, dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der
Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens theoretischer Kenntnisse im Vergleich
zur schweizerischen Ausbildung bzw. des Bestehens von Lücken im Bereich
"Wissenschaftliches Arbeiten" verweigert wurde (vgl. angefochtenes Urteil,
Sachverhalt A.c).

4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Sie bringt im Wesentlichen
vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das von ihr eingereichte Dokument
"Funktionsergänzung" nicht korrekt gewürdigt. Dieses Dokument beweise, dass die
Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Praxisausbilderin ausgeführt habe, womit
auch belegt sei, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen im
wissenschaftlichen Arbeiten verfüge. Ihrer Auffassung nach setze die Ausübung
dieser Tätigkeit naturgemäss wissenschaftliche Kompetenzen voraus. Ferner führt
die Beschwerdeführerin aus, sämtliche Instanzen hätten ausser Acht gelassen,
dass ihr die Kenntnisse des Moduls "Erwachsenenbildner" vermittelt worden seien
und sie jährlich an den Fortbildungstagen der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW) für Praxisausbilder in ihren wissenschaftlichen
Kenntnissen weitergebildet worden sei. Schliesslich wirft sie der Vorinstanz
vor, dass sie nicht hinreichend begründet habe, weshalb ihre Ausführungen zu
ihrer Tätigkeit als Praxisausbilderin für den Beleg ihrer Kompetenzen im
wissenschaftlichen Arbeiten irrelevant seien.

4.3. Die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; vgl. E. 2.2
hiervor).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die
von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4; 2C_212
/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1).

Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung
klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert
aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144
V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 134 II 244 E. 2.2
S. 246; Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).

4.4. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig
und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte
Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140
E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).

Aus dem rechtlichen Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

4.5. Gemäss dem angefochtenen Urteil und den Akten handelt es sich bei dem von
der Beschwerdeführerin erwähnten Beweismittel um eine vom 28. November 2011
datierte Vereinbarung zwischen ihr und ihrer Arbeitgeberin, einer Rehaklinik,
mit dem Titel "Funktionsergänzung (Erweiterung der Kompetenzen und Aufgaben) ".
Darin wird vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2009 für
die Betreuung der Physiotherapie-Praktikanten zuständig sei. In diesem Rahmen
sei sie zuständig und verantwortlich für die Erstellung von Ausbildungsplänen,
das Anleiten, Begleiten und Unterstützen der Praktikanten, die Überwachung und
Beurteilung von Leistungszielen und die Erstellung von fachlichen Beurteilungen
(vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen des SBFI erwogen, mit
diesem Dokument sei nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin die
erforderlichen Kompetenzen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten" durch
berufliche Praxis angeeignet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat
festgehalten, in diesem Bereich gehe es um das Erlernen von Arbeitstechniken
und Methoden. Aspekte wissenschaftlichen Arbeitens seien unter anderem das
Definieren einer Problemstellung, das richtige Recherchieren, das Beschaffen,
Bewerten und Verwalten von Literatur und anderen Quellen sowie das korrekte
Zitieren. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie
Arbeitserfahrung aufweise, welche ihre Lücken im Bereich wissenschaftlichen
Arbeitens kompensieren könne. Die Betreuung von Praktikanten - so die
Vorinstanz weiter - habe nichts mit dem Erlernen von Arbeitstechniken und
Methoden gemein. Es handle sich um theoretische Kenntnisse, welche naturgemäss
nur schwer mit Berufspraxis ausgeglichen werden könnten (vgl. E. 4.4 des
angefochtenen Urteils).

4.6. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin haben demnach sowohl die
Vorinstanz als auch das SBFI das von ihr eingereichte Schreiben berücksichtigt
und gewürdigt. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass eine
Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen
Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 2C_627/2018 vom 24. Juli 2018 E.
2.2), vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, dass das
Bundesverwaltungsgericht Sinn und Tragweite dieses Beweismittels verkannt oder
unhaltbare Schlussfolgerungen daraus gezogen hat (vgl. E. 4.3 hiervor). So ist
insbesondere nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die
Betreuung von Praktikanten sei nicht vergleichbar mit dem Erlernen und
Reflektieren von Methoden, das im Zentrum wissenschaftlichen Arbeitens liege
(vgl. auch E. 4.2 und 4.3 des angefochtenen Urteils). Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Tätigkeit als Praxisausbilderin, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, gewisse wissenschaftliche Kompetenzen bedingen
mag. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht darzutun, wie sie sich das
entsprechende Fachwissen angeeignet haben soll. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich somit nicht als
offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich (Art. 9 BV). Ebensowenig liegt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin
vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem hinreichend begründet, weshalb es zum
Schluss gekommen ist, dass die berufliche Erfahrung und die Tätigkeit als
Praxisausbilderin nicht geeignet seien, die Anforderungen an das
wissenschaftliche Arbeiten auszugleichen (vgl. E. 4.5 hiervor). Die
Beschwerdeführerin war sodann ohne Weiteres in der Lage, das vorinstanzliche
Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt ebenfalls nicht
vor.

4.7. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass ihr die Kenntnisse des Moduls
"Erwachsenenbildner" vermittelt worden seien und sie an den Fortbildungstagen
der ZHAW teilgenommen habe.

Gemäss ihren eigenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Modul
"Erwachsenenbildung" der ZHAW nicht selbst besucht, sondern die entsprechenden
Inhalte von einem Kollegen vermittelt bekommen (vgl. auch E. 5.1 des
angefochtenen Urteils). Ferner führt sie aus, dass sie über keine
Teilnahmebescheinigungen an Weiterbildungsveranstaltungen der ZHAW verfügt.
Wenn die Vorinstanz diesen Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung kein
besonderes Gewicht beigemessen hat, ist sie weder in Willkür verfallen noch hat
sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Im
Übrigen sind auch sonst keine Unterlagen ersichtlich, die belegen könnten, dass
die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich
"wissenschaftliches Arbeiten" verfügt.

4.8. Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aus den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sie sich
die erforderlichen Kompetenzen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten"
angeeignet habe, weshalb diesbezüglich keine Kompensation möglich sei (vgl. E.
6.2 des angefochtenen Urteils), hat sie weder den Sachverhalt willkürlich
festgestellt noch die Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV)
liegt ebenfalls nicht vor.

5.

Schliesslich verletzt der Entscheid, die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses
der Beschwerdeführerin ohne Ausgleichsmassnahmen zu verweigern, auch in
materieller Hinsicht kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 BGG).

5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin während ihrer
Ausbildung die theoretischen Grundlagen im Bereich "wissenschaftliches
Arbeiten" nicht vermittelt wurden und dass sich ihre Ausbildung demzufolge von
der schweizerischen Ausbildung unterscheidet. Ebenfalls unbestritten ist, dass
es sich dabei um Kenntnisse handelt, die eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs im Sinn von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG
darstellen. Strittig ist einzig, ob die Berufspraxis der Beschwerdeführerin
geeignet ist, die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise
auszugleichen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).

5.2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen des SBFI zu Recht
erwogen hat, ist Berufserfahrung nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende
theoretische Kenntnisse bzw. Bildungslücken auszugleichen. Fehlt das
entsprechende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der
Lage sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (vgl. E. 4.2 des
angefochtenen Urteils; vgl. auch FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des
qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne,
2016, S. 312). Vorliegend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Nachweise
seitens der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern ihre praktische
Berufserfahrung als Ausbildnerin von Praktikanten ihre fehlenden Kenntnisse im
Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wo es insbesondere um das Erlernen
von Arbeitstechniken und Methoden geht, kompensieren könnte (vgl. auch E. 4.6
hiervor). Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen,
dass sie sich das fehlende Fachwissen im Bereich des wissenschaftlichen
Arbeitens, namentlich im Rahmen von Weiterbildungen, angeeignet hat (vgl. auch
E. 4.7 hiervor).

Folglich ist die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Falle der
Beschwerdeführerin mit Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG
vereinbar.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov