Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1006/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1006/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gebäudeversicherungsprämie,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 31. Oktober 2019 (VB.2019.00423).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Versicherungsnehmer) erhob am 19. Februar
2019 bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) Einsprache gegen die
Jahresprämienrechnung vom 18. Januar 2019. Am 26. März 2019 trat die GVZ auf
die Einsprache nicht ein. Dagegen erhob der Versicherungsnehmer am 28. April
2019 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Nachdem dieses dem
Versicherungsnehmer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung das
rechtliche Gehör gewährt und dieser sinngemäss um Wiederherstellung der Frist
("wegen persönlicher Gründe und nur geringer Verspätung") ersucht hatte, trat
das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2019 auf den Rekurs nicht ein.

1.2. Der Versicherungsnehmer gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, dessen 4. Abteilung die Beschwerde mit Entscheid VB.2019.00423 vom 31.
Oktober 2019 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, die Rechtsmittelfrist sei
unstreitig um drei Tage versäumt worden. Der Versicherungsnehmer bringe vor,
das Datum der Verfügung unzutreffend gelesen und sich eine falsche Frist
notiert zu haben. Er sei gestresst gewesen und habe sich erst gerade an der
Hüfte operieren lassen müssen. Mit Blick auf das geschilderte Krankheitsbild
fehle es, so das Verwaltungsgericht, an einer ernsthaften Erkrankung im Sinne
des Verwaltungsprozessrechts, die zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand
führen könnte. Der Entscheid der Baurekurskommission sei daher nicht zu
beanstanden.

1.3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhebt der Versicherungsnehmer beim
Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und begründet dies
damit, dass er seinen Rekurs an die Baurekurskommission nicht drei, sondern
zwei Tage verspätet zur Post gebracht habe. Der "eingeschriebene Brief", womit
der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 gemeint sein dürfte, habe keinen
Poststempel getragen, was nicht er zu verantworten habe. Zudem sei das Datum
"deutlich kleiner" als der restliche Inhalt des Schreibens aufgedruckt gewesen,
weshalb er die Sechs als Acht verstanden habe. Er sei einer optischen Täuschung
unterlegen. Im Übrigen sei die Schätzung der GVZ deutlich zu hoch ausgefallen;
sie entspreche den Gegebenheiten in keiner Weise.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2. 

2.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid verfassungsrechtlich haltbar auf §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959
(VRG/ZH; LS 175.2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten
(einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts
prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Der Versicherungsnehmer kritisiert im Wesentlichen die Bemessungsgrundlage
der Jahresprämienrechnung. Dies war im vorinstanzlichen Verfahren allerdings
nicht Streitgegenstand, ging es doch dort einzig darum, ob die Unterinstanz
zutreffend erkannt habe, die Frist sei versäumt und Gründe für die
Wiedereinsetzung in den früheren Stand lägen nicht vor. Der Streitgegenstand
kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar
eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud)
werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Entsprechend könnte das
Bundesgericht einzig prüfen, wie es sich mit der verpassten Frist und der
Fristwiederherstellung verhält.

2.3. Da es sich dabei, wie gezeigt, um eine Frage des kantonalen (Verfahrens-)
Rechts handelt, setzte die Prüfung voraus, dass die Vorbringen vor der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit standhalten. Dies ist nicht
der Fall: Der Versicherungsnehmer macht zwar geltend, dass die Frist bei
zutreffender Berechnung nicht um drei, sondern lediglich um zwei Tage verpasst
worden sei, und dass der Grund in der zu kleinen Schrift des Datumsaufdrucks
liege (vorne E. 1.3). Damit äussert er aber appellatorische Kritik, die als
solche nicht zu hören ist, da die unerlässliche Auseinandersetzung mit der
Verfassungsfrage unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer hätte klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte - insbesondere
das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) - verletzt worden sein sollen. Auf den
Verfassungsaspekt geht er aber auch nicht zumindest beiläufig ein. Selbst unter
Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die
formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_62/
2019 vom 21. November 2019 E. 2.4), sind die gesetzlichen Anforderungen
klarerweise nicht erfüllt.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
die in ihrem Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher