Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1005/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1005/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Wettingen,

Kantonales Steueramt Aargau,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. November 2019 (WBE.2019.176 / fl / we).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war seit dem Jahr 2003
Aktionär der börsenkotierten B.________ SA (nachfolgend: die Gesellschaft) mit
Sitz in Frankreich. Die Gesellschaft beschloss im Herbst 2015 den Rückkauf
eines Teils der eigenen Aktien. In diesem Zusammenhang veräusserte der
Steuerpflichtige seine 708 Aktien am 29. Januar 2016 aus dem Privatvermögen an
die Gesellschaft. Daraus erzielte er den Erlös von EUR 35.-- pro Titel, dessen
Nennwert sich auf EUR 7.-- belief. Die Gesellschaft setzte ihr Aktienkapital
noch im Jahr 2016 im Umfang der erworbenen eigenen Aktien herab.

1.2. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen erachtete die örtliche
Steuerkommission von Wettingen/AG den Vorgang als Teilliquidation, weshalb sie
die Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nennwert, ausmachend EUR 28.-- pro
Aktie, aufrechnete. Unter diesem Titel ergab sich ein Ertrag aus beweglichem
Vermögen von EUR 19'824.-- bzw. Fr. 23'907.40 (Veranlagungsverfügung vom 16.
Oktober 2017). Die Einsprache an die Steuerrekurskommission und der Rekurs an
das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, blieben
erfolglos (Entscheide vom 1. Februar 2018 und 18. April 2019).

1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, dessen 2. Kammer die Beschwerde mit Entscheid WBE.2019.176 vom
6. November 2019 abwies. Das Verwaltungsgericht erkannte, alles, was den
Aktionären zufliesse und sich nicht als Rückzahlung des Nennwerts erweise,
stelle steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar und sei steuerbar.
Anders als etwa die Kantone Basel-Stadt und Graubünden, die auch im
Privatvermögen natürlicher Personen auf die Anlagekosten abstellten, sei nach
dem Recht des Kantons Aargau der Nennwert massgebend.

1.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
festzustellen, dass der Vermögenszufluss, soweit er den Nennwert übersteigt,
einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn darstelle. Die kantonalen Behörden
hätten ihn zu Unrecht wie ein Unternehmen behandelt. Ob der Verkauf an der
Börse oder unmittelbar an die Gesellschaft erfolge, dürfe für eine Privatperson
keine Rolle spielen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel
gemäss Art. 102 BGG - abgesehen.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73
StHG [SR 642.14]).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

3. 

3.1. Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte, insbesondere auch solche aus Vermögensertrag (Art. 7
Abs. 1 StHG). Steuerfrei sind hingegen Kapitalgewinne auf beweglichem
Privatvermögen (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG).

3.2.

3.2.1. Der Steuerpflichtige beruft sich auf Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG und
scheint den Standpunkt zu vertreten, dass bewegliches Vermögen im
Privatvermögen einer natürlichen Person, das veräussert wird, in keinem Fall
zur Besteuerung führen könne. Er stellt hierzu den Vergleich mit den
Unternehmen an und erklärt, dass (nur) dort die Unterscheidung zwischen
Vermögensertrag und Kapitalgewinn bedeutungslos sei. Dieser Auffassung ist
nicht zu folgen.

3.2.2. Der Rückkauf eigener Beteiligungsrechte durch eine Aktiengesellschaft
(Art. 659 ff. OR) stellt eine direkte Teilliquidation dar, falls die
Aktiengesellschaft ihre Aktien oder Partizipationsscheine aufgrund eines
Beschlusses der Generalversammlung über die Herabsetzung ihres Aktienkapitals
oder im Hinblick auf eine künftige Herabsetzung zurückkauft (Art. 732 OR; BGE
136 II 33 E. 2.2.1 S. 36). Dividenden, Gewinnanteile, Überschüsse aus direkter
oder indirekter (Teil-) Liquidation (dazu Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG) und
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art sind als Erträge aus beweglichem
(Privat-) Vermögen zu qualifizieren und unterliegen als solche der
Einkommenssteuer natürlicher Personen (Generalklausel gemäss Art. 7 Abs. 1
StHG; BGE 141 II 326 E. 2.1 S. 328).

3.2.3. Im Fall des Rückkaufs eigener Aktien oder Partizipationsscheine hängen
die Steuerfolgen entscheidend davon ab, ob die Titel an eine Drittperson oder
unmittelbar an die Gesellschaft veräussert werden. Die Abgrenzung zwischen
steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag erfolgt anhand des
subjektiven Herkunftsprinzips (zur insofern gleichartigen direkten
Bundessteuer: Urteil 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 20 DBG) bzw. der
objektbezogenen Betrachtungsweise (YVES NOËL, in: Commentaire Romand, LIFD, 2.
Aufl. 2017, N. 46 und 47 zu Art. 20 DBG), wobei es sich aber um dasselbe
handelt. Leistungen der Gesellschaft an ihre Anteilsinhaber qualifizieren
grundsätzlich als steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Dies trifft
namentlich auch auf den Rückkauf eigener Aktien zu. Der steuerbare Ertrag aus
beweglichem Vermögen gilt diesfalls als im Jahr realisiert, in welchem die
Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 7 Abs. 1bis StHG in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Im Fall des Rückkaufs zwecks
Herabsetzung des Kapitals wird die steuerbare Leistung sofort fällig (Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 VStG). Entsprechend fällt das
steuerbare Einkommen im selben Jahr an.

3.2.4. Die Bemessungslage setzt sich beim Rückkauf eigener Aktien aus der
Differenz zwischen dem von der rückkaufenden Gesellschaft geleisteten
Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert zusammen (Nennwertprinzip; dazu auch
Art. 4a Abs. 1 VStG), unter Vorbehalt der Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern
und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.
Dezember 1996 geleistet worden sind (Kapitaleinlageprinzip; Art. 7b StHG).

3.3.

3.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3) verkaufte der Steuerpflichtige
die streitbetroffenen Aktien am 29. Januar 2016 aus seinem Privatvermögen an
die Gesellschaft. Diese tätigte den Rückkauf, um das Aktienkapital
herabzusetzen, was dann auch geschah (vorne E. 1.1). Nach dem subjektiven
Herkunftsprinzip liegt eine Leistung der Gesellschaft an den Steuerpflichtigen
vor, was einen privaten Kapitalgewinn von vornherein ausschliesst. Der Zufluss
qualifiziert als Erlös aus direkter Teilliquidation, der steuerbaren Ertrag aus
beweglichem Vermögen darstellt, soweit er den Nominalwert der zurückgekauften
Aktien übersteigt. Ein Sachverhalt, der unter das Kapitaleinlageprinzip fiele,
ist vorinstanzlich nicht festgestellt und wird auch nicht behauptet.
Entsprechend ergibt sich der Vermögensertrag aus der Differenz zwischen
Rückkaufpreis und Nennwert.

3.3.2. § 29 Abs. 1 lit. c Satz 2 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom
15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]) entspricht in allen Teilen Art. 7 Abs.
1bis StHG. Die Vorinstanz konnte daher bundesrechtskonform erwägen, der Vorgang
begründe in der Steuerperiode 2016 steuerbaren Vermögensertrag, wobei sie
zutreffend das Nennwertprinzip heranzog.

3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Sache kann
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.

4. 

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher