Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1004/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1004/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Theologische Fakultät der Universität Zürich,

Gegenstand

Dissertation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00320).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 19. April 2018 reichte A.________ seine Dissertation "X._______" ein,
nachdem er sie bereits im Jahr 2017 eingereicht und wieder zurückgezogen hatte.
Die Fakultätsversammlung beschloss am 21. September 2018 gestützt auf drei
externe Gutachten die Ablehnung der Dissertation. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 5. April
2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November
2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Dissertation sei als
genügend anzuerkennen, eventualiter sei eine Überarbeitung zuzulassen. Das
Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Bewertung seiner Dissertation nicht auf den Vertrauensgrundsatz
berufen könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Auswahl der drei
auswärtigen Gutachter sei nicht zu beanstanden (vgl. E. 4 des angefochtenen
Urteils). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Fakultät mit der
definitiven Ablehnung der Dissertation gestützt auf die Gutachten ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt habe (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).

2.3. Der Beschwerdeführer verweist vorab auf seine früheren Eingaben als
"integrierter Bestandteil" der Beschwerde. Solche pauschalen Verweise sind
nicht zulässig; die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben
(BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Weiter reicht der Beschwerdeführer ein
Kurzgutachten vom 26. November 2019 ein. Dieses stellt ein nach Art. 99 Abs. 1
BGG unzulässiges Novum dar und kann nicht berücksichtigt werden. Die
Ausführungen in der Beschwerde zum Grundsatz von Treu und Glauben und zur
Qualifikation der Gutachter setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander; namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass
die Gutachter gemäss den anwendbaren (Promotions-) Bestimmungen im engeren
Bereich der Dissertation spezialisiert sein müssen. Was der Inhalt der
Gutachten und damit die Bewertung der Dissertation betrifft, so steht gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung
(Art. 83 lit. t BGG) und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 116
BGG), wofür eine strenge Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
117 BGG). Aus den Ausführungen des Be-schwerdeführers ergibt sich nicht,
welches verfassungsmässige Recht durch die Bewertung verletzt worden sein soll.
Er beschränkt sich darauf, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu
üben und seine Sicht der Dinge darzulegen. Mit dem pauschalen Vorwurf, die
Bewertung sei willkürlich und die Gutachter voreingenommen gewesen, vermag er
die ausführlichen Erwägungen des Ver-waltungsgerichts nicht infrage zu stellen.
Anzufügen ist, dass es offensichtlich nicht widersprüchlich ist, wenn die
Gutachter trotz ihrer kritischen Bewertung auch lobende Worte für die
Dissertation gefunden haben. Was schliesslich die Rechtsfolgen der Bewertung
betrifft, so hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Fakultät ihr Ermessen
mit der definitiven Ablehnung nicht verletzt habe, nachdem nur ein Gutachter
die Rückweisung der Dissertation zur Überarbeitung empfohlen habe. Inwieweit
das Verwaltungsgericht damit seine Begründungspflicht verletzt bzw. "sein
Ermessen nicht pflichtgemäss" wahrgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.

2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der
Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden
daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar
2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger