Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1002/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1002/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Oktober 2019 (SB.2019.00075 / SB.2019.00076).

Nach Einsicht

in den Entscheid SB.2019.00075 / SB.2019.00076 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Oktober 2019, worin das
Verwaltungsgericht die Beschwerden von A.________ (nachfolgend: die
Steuerpflichtige) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, abweist und ihr, in Abweisung
des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, Kosten
von insgesamt Fr. 1'140.-- auferlegt,

in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. November 2019 (Postaufgabe: 2.
Dezember 2019), mit welcher diese beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt, wobei Antrag und Begründung
ausschliesslich im Text "Antrag auf URP!!! Antrag auf URB!!!" bestehen,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung
enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass dies auch dann innert der Beschwerdefrist erfolgen muss, wenn
unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird,

dass die Steuerpflichtige keinerlei Begründung vorbringt,

dass das Bundesgericht auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid nicht eingeht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133),

dass eine solche angesichts der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist auch
nicht mehr ergänzt werden könnte,

dass die vorliegende Beschwerde daher offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass mit Blick auf die besonderen Umstände für das bundesgerichtliche Verfahren
von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und
dem Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis obsiegt, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher