Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.3/2019
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2019
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1G_3/2019

Urteil vom 15. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

Verwaltungsrechtliche Kammer,

An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug,

Gesuchsteller,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch C.________,

3. D.________ AG,

Gesuchsgegner,

Gemeinderat Baar,

Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,

Regierungsrat des Kantons Zug,

Regierungsgebäude am Postplatz,

Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand

Erläuterungsgesuch betreffend die Verfügung

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juli 2019

(1C_94/2019 [Urteil V 2017 59]).

Sachverhalt:

A. 

Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 hat das Bundesgericht das Verfahren 1C_94/2019
als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem die
D.________ AG das Gegenstand des Verfahrens bildende Baugesuch zurückgezogen
hatte. Die Gerichtskosten wurden der D.________ AG auferlegt, und sie wurde
zudem verpflichtet, A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

B. 

Mit einer "Anfrage im Sinne eines Erläuterungsgesuchs" vom 8. August 2019
bringt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug vor, nach Art. 67 BGG könne das
Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anders verteilen, wenn
der angefochtene Entscheid geändert werde. Ebenso werde nach Art. 68 Abs. 5 BGG
der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je
nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder abgeändert, oder zur
Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In der Verfügung vom 18. Juli 2019 habe das Bundesgericht über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens entschieden, dagegen
keine Stellung zur Frage der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
genommen und die Sache auch nicht ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu
deren Überprüfung. Den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich zudem nicht
entnehmen, ob das Bundesgericht bei der Festsetzung der bundesgerichtlichen
Kosten- und Entschädigungsregelung bereits auch die vorinstanzliche
Kostenregelung mitberücksichtigt habe. Nachdem sich dem Verwaltungsgericht
hinsichtlich der kantonalen Entscheide die Kosten- und Entschädigungsfrage aber
stelle, ersuche es um eine kurze Stellungnahme zur Frage, "ob und wieweit durch
die bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung die beiden vorinstanzlichen
Kostenentscheide (Regierungsrat und Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanzen)
als bestätigt bzw. rechtskräftig zu gelten haben bzw. das Verwaltungsgericht
aus Sicht des Bundesgerichts befugt ist, darüber neu zu entscheiden."

C. 

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder
von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv
eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist,
seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen
oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

2. 

Nach der angeführten Bestimmung sind die Parteien zur Stellung eines
Erläuterungsgesuchs berechtigt. Es erscheint daher fraglich, ob auch die
Vorinstanz dazu befugt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2009 vom 5. Mai
2009). Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Erläuterungsgesuch
in der Sache unbegründet ist.

3. 

Zur Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens äusserte
sich die Abschreibungsverfügung nicht, und zwar bewusst, und nicht aus
Versehen. Das beruht darauf, dass gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG das
Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren kann,
wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert, was bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens gerade nicht der Fall ist (Urteile 5A_608/2010 vom 6. April 2011
E. 5 und 1C_300/2008 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3; Beschluss 1C_130/2008 vom 30.
Mai 2008 E. 3.2). Da allerdings das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil
mit dem Rückzug des Baugesuchs ebenfalls gegenstandslos geworden ist, ist es
dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechende Anordnung des Bundesgerichts
unbenommen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu
zu regeln.

4. 

Das Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten sind keine zu erheben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar und dem Regierungsrat des
Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi