Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.2/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1G_2/2019

Urteil vom 23. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Muschietti,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,

Gesuchsteller,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,

Einzelgericht in Strafsachen.

Gegenstand

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
14. Juni 2019 (1B_205/2019 [Entscheid BES.2019.17]).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde
von A.________ gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. März 2019 gut. Es hob den Entscheid auf und bestellte
Rechtsanwalt Marco Albrecht ab dem 5. Februar 2019 für das am Strafgericht
Basel-Stadt hängige Strafverfahren ES.2018.854 als amtlicher Verteidiger von
A.________ (Dispositivziff. 1). Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der
Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Appellationsgericht zurück (Dispositivziff. 2).

B.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ersucht das Appellationsgericht um Erläuterung
von Dispositivziff. 2 des bundesgerichtlichen Urteils.

Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die
Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die
Vorinstanz nicht einen neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG).

1.2. Der Gesuchsteller begründet sein Erläuterungsgesuch damit, es sei für ihn
nicht nachvollziehbar, wieso es zu einer Neuverteilung der Kosten und der
Parteientschädigung für das vor ihm durchgeführte Beschwerdeverfahren kommen
müsse, zumal er dem Gesuchsgegner für dieses Verfahren keine Kosten auferlegt
und die amtliche Verteidigung bewilligt sowie die Bemühungen des amtlichen
Verteidigers entsprechend entschädigt habe. Damit beruft er sich nicht auf
einen Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG, macht er doch
namentlich nicht geltend, die von ihm bislang offenbar nicht umgesetzte
Dispositivziff. 2 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils 1B_205/2019 vom 14.
Juni 2019 sei unklar oder zweideutig. Sein Vorbringen bzw. seine Interpretation
dieser Dispositivziffer wirft allerdings die Frage auf, ob diese in diesem Sinn
missverständlich ist und daher - unabhängig davon, ob es sich bei der Eingabe
des Gesuchstellers um ein ausreichendes Erläuterungsbegehren handelt und dieser
zur Stellung eines solchen Begehrens berechtigt ist - von Amtes wegen erläutert
werden muss (vgl. Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G_1/2013 vom 17.
Juli 2013 E. 1.1).

1.3. Diese Frage ist zu verneinen. Mit Dispositivziff. 1 des erwähnten
bundesgerichtlichen Urteils wurde der Entscheid des Gesuchstellers vom 28. März
2019 entsprechend dem Rechtsbegehren des Gesuchsgegners vollumfänglich
aufgehoben. Damit mangelt es an einem Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren vor dem Gesuchsteller, weshalb
darüber noch einmal entschieden werden muss. Dispositivziff. 2 des
bundesgerichtlichen Urteils weist die Sache aus diesem Grund im Einklang mit
Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung an den Gesuchsteller zurück. Dass dieser - wie er offenbar
annimmt - eine vom aufgehobenen Entscheid abweichende Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge treffen muss, geht aus der Dispositivziffer nicht hervor.
Zwar ist bei einer Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens häufig eine vom
aufgehobenen Entscheid abweichende Regelung zu treffen. Mit der Rückweisung zur
Neuverlegung ohne weitere Anweisungen wird jedoch einzig angeordnet, dass die
Vorinstanz unter Berücksichtigung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils
erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolge in ihrem Verfahren entscheiden
muss. Wie dieser Entscheid auszufallen hat, ergibt sich aus der Anordnung
dagegen nicht. Insbesondere bedeutet "Neuverlegung" nicht "Andersverlegung"
oder - wie der Gesuchsteller anzunehmen scheint - "Neuverteilung".
Dispositivziff. 2 ist demnach weder unklar noch zweideutig, auch wenn sich für
den Gesuchsteller aufgrund der Rückweisung die Frage stellt, ob ungeachtet des
ergangenen bundesgerichtlichen Urteils an der aufgehobenen Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolge festzuhalten und dem Gesuchsgegner erneut die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Höhe der Parteientschädigung
entsprechend festzusetzen und diese direkt dem Verteidiger zuzusprechen ist.
Ein Erläuterungsgrund liegt demzufolge nicht vor.

2.

Demnach ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelgericht in Strafsachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Baur