Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1G_1/2019

Urteil vom 6. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Dr. Jodok Wicki und Lena Dolci,

Rechtsanwälte,

Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli,

Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli,

handelnd durch den Gemeinderat Oberwil-Lieli,

Postfach, 8966 Oberwil-Lieli,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
1. Februar 2019 (1C_434/2018 [Urteil WBE.2017.528 / tm / jb]),

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 hiess das Bundesgericht eine
Beschwerde von A.________ gut, hob den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2018 auf und bestätigte den
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom
13. November 2017. Gleichzeitig entschied es, keine Kosten zu erheben und
verpflichtete den Kanton Aargau, A.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

B. 

Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 ersucht A.________ das Bundesgericht um
Erläuterung des Dispositivs gemäss Art. 129 BGG in dem Sinne, dass die Sache
zur Festlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen, namentlich der Parteikosten
von Rechtsanwalt Bolliger, an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen werde.

Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch
einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines
bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar,
unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder
mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder
Rechnungsfehler enthält.

1.2. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv,
wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte
Dispositiv ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits
getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann; eine darüber hinausgehende
inhaltliche Abänderung des Entscheids ist aber ausgeschlossen (Urteil 1F_26/
2018 vom 20. September 2018 E. 2.2). In E. 7 des Urteils vom 1. Februar 2019,
worin die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt werden, wird die Frage
einer Entschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht genauso wenig
angesprochen wie im Dispositiv des Urteils. Eine Korrektur läuft daher auf eine
Abänderung des Urteils hinaus. Damit ist eine Berichtigung nach Art. 129 BGG
ausgeschlossen.

2.

2.1. Es fragt sich allerdings, ob das Berichtigungsbegehren nicht als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die
Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem dann verlangt
werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

2.2. Die damalige Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht vom 7.
September 2018 enthielt das folgende Rechtsbegehren: "3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen." Das Rechtsbegehren bezieht sich nicht ausdrücklich auf
das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Insofern ist unklar, ob ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist. Der Antrag kann jedoch so verstanden
werden, dass sich die Entschädigung auf beide Verfahren vor dem Bundesgericht
und dem Verwaltungsgericht beziehen soll. Das gilt umso mehr, als das
Bundesgericht nach Art. 68 Abs. 5 BGG grundsätzlich von Amtes wegen gemäss dem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens den Entscheid der Vorinstanz über
die Parteientschädigung überprüft und darüber neu befindet. Ein entsprechender
Antrag ist nicht zwingend nötig, solange das Rechtsbegehren in der Sache auf
Aufhebung des ganzen angefochtenen Entscheids lautet bzw. die Aufhebung des
Entschädigungspunkts miteinschliesst (vgl. Urteil 1G_3/2017 vom 29. Juni 2017
E. 2.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, nachdem der Gesuchsteller im
Rechtsbegehren 1 seiner damaligen Beschwerde vom 7. September 2018 im
bundesgerichtlichen Verfahren die Aufhebung des gesamten Entscheids des
Verwaltungsgerichts beantragt hatte. Er musste also nicht zwingend auch einen
Antrag auf Anpassung der Entschädigungsfolgen stellen. Das rechtfertigt
zumindest, das damalige Rechtsbegehren 3 zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen grosszügig auszulegen und dieses auch als Antrag auf
Neuregelung der Entschädigung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen.

2.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 nicht
weiter beachtet, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die
Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu zu regeln
gewesen wären. Der entsprechende Antrag blieb unbeurteilt, was im vorliegenden
Verfahren als Revisionsverfahren zu korrigieren ist. Das Berichtigungsbegehren
des Gesuchstellers ist in diesem Sinne als Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. c
BGG entgegenzunehmen.

2.4. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nicht, dass das Bundesgericht
selbst direkt über die Neuverteilung der Entschädigung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist die Sache dafür an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

3. 

Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches
gutzuheissen.

Der Gesuchsteller ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2019 wird wie
folgt ergänzt:

"Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Neuregelung
der Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren."

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- aus
der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier