Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.8/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_8/2019

Urteil vom 14. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_295/
2018

vom 25. Juni 2018 und 1B_328/2018 vom 19. Juli 2018 (Verfügungen DG.2018.4).

Sachverhalt:

A.

Mit den Urteilen 1B_295/2018 und 1B_328/2018 ist das Bundesgericht auf zwei
Ausstandsverfahren betreffende Beschwerden von A.________ wegen Verletzung der
Begründungspflicht nicht eingetreten.

B.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte A.________ ein Revisionsgesuch gegen
die beiden erwähnten Urteile des Bundesgerichts ein und verlangte den Ausstand
der Bundesrichter Merkli und Karlen.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die beiden Revisionsgesuche werden in einer Eingabe erhoben und in gleicher
Weise begründet; sie sind daher zu vereinigen.

2.

Der Gesuchsteller bezichtigt die Bundesrichter Merkli und Karlen krimineller
Machenschaften und der "Kumpanei". Solche und ähnliche Vorwürfe erhebt er im
Wesentlichen gegen alle mit seinen Angelegenheiten befassten Richter und
Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts Basel-Stadt.
Eine nachvollziehbare Begründung für seine schweren Vorwürfe bleibt der
Gesuchsteller indessen schuldig. Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter
Merkli und Karlen sind daher offensichtlich querulatorisch. Sie sind
abzuweisen, wobei der Mitwirkung eines der beiden haltlos abgelehnten Richter
nichts im Wege steht (Urteile 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 2F_2/
2007 vom 25. April 2007 E. 3).

3.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

Der Gesuchsteller bringt keine Revisionsgründe vor, weshalb auf die
Revisionsgesuche nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1F_8/2019 und 1F_9/2019 werden vereinigt.

2.

Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter Merkli und Karlen werden
abgewiesen.

3.

Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi