Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.54/2019
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://29-01-2020-1F_54-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1810 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_54/2019, 1F_55/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Haag

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Postfach 3970, 6002
Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003
Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuche gegen gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts
1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 und 1F_36/2019 vom 25. Oktober 2019.

Sachverhalt:

A.                                                         1F_54/2019

Am 14. Juni 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das
Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. November 2016 abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten ist (Urteil 1C_556/2016).

Mit Revisionsgesuch vom 17. Dezember 2019 beantragt A.________, diesen
Entscheid aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

B.                                                         1F_55/2019

Am 25. Oktober 2019 ist das Bundesgericht das Revisionsgesuch von A.________
gegen das Urteil 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 nicht eingetreten.

Mit Revisionsgesuch vom 15. Dezember 2019 beantragt A.________, dieses
Revisionsurteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Das Revisionsgesuch 1F_54/2019 richtet sich gegen das Urteil 1C_556/2016. Damit
schützte das Bundesgericht die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Luzern vom
4. August 2016, mit welchem dieses dem Gesuchsteller die Ausstellung eines
schweizerischen Führerausweises verweigert und ihm das Recht zur Verwendung des
ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises auf
unbestimmte Zeit aberkannt hatte. Das Revisionsgesuch 1F_55/2019 richtet sich
gegen das Urteil 1F_36/2019, mit dem Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch des
Gesuchstellers gegen das Urteil 1C_556/2016 nicht eingetreten ist. Mit beiden
Rechtsmitteln will der Gesuchsteller das Gleiche erreichen - die Korrektur der
seiner Ansicht nach fehlerhaften Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4.
August 2016 -, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.

2. 

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

Das Bundesgericht ist mit Urteil 1F_36/2019 auf das Revisionsgesuch gegen das
Urteil 1C_556/2016 nicht eingetreten, weil der Gesuchsteller kein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Anfechtung hatte. Der Gesuchsteller kritisiert
das nicht, geschweige denn, dass er Revisionsgründe vorbringen würde. Auch in
seinem gegen das Urteil 1C_556/2016 gerichteten Revisionsgesuch legt er
wiederum nicht dar, inwiefern er, entgegen der Auffassung des Bundesgerichts,
ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung haben könnte, und das ist auch
nicht ersichtlich. Er beschränkt sich wiederum darauf, unter Berufung auf
angeblich neue Tatsachen und Beweismittel die Fehlerhaftigkeit der Verfügung
des Strassenverkehrsamtes zu behaupten. Damit hat sich das Bundesgericht
bereits im Urteil 1F_36/2019 E. 3 auseinandergesetzt.

3. 

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe
vorbringt, weshalb auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in
dieser Sache, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne
Weiterungen abgelegt würden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 1F_54/2019 und 1F_55/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

3. 

Die Kosten der Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi