Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.50/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_50/2019

Urteil vom 25. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15.
Oktober 2019 (1C_521/2019).

Erwägungen:

1.

A.________ reichte am 2. Oktober 2019 eine als "Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrates betreffend Kreisel in Bassersdorf" bezeichnete Eingabe beim
Bundesgericht ein. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag,
forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 auf, diesen
Mangel spätestens bis am 14. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als "Gerichtsurkunde"
versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht
retourniert. In der Folge trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_521/2019 vom 15.
Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

2.

Am 23. Oktober 2019 wandte sich A.________ ans Bundesgericht und ersuchte um
"Wiederaufnahme des Verfahrens". Das Bundesgericht wies ihn mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 auf die Möglichkeit einer Revision hin, worauf A.________ mit
Eingabe vom 1. November 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids
1C_521/2019 vom 15. Oktober 2019 ersuchte. A.________ bestreitet, die Verfügung
vom 3. Oktober 2019, versandt als Gerichtsurkunde, bzw. eine Abholungseinladung
erhalten zu haben.

3.

Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die
Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des
Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet
eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der
Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger
nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der
Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen
konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S.
204 f.).

Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und solche sind auch nicht
ersichtlich. Im Übrigen vermag er mit seinem Hinweis, dass am besagten Tag der
Zustellung eine Aushilfe für die Zustellung zuständig war, nicht aufzuzeigen,
dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
erfolgt sei. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli