Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.49/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_49/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts vom 22. April 2016 (1B_353/2015).

In Erwägung,

dass A.________ am 9. Oktober 2019 (Postaufgabe) ein auf "19.09.2019" datiertes
Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 1B_353/2015 vom 22. April 2016
beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass auf offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche im vereinfachten
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 127 BGG).

dass der Gesuchsteller zwar beiläufig ein Ausstandsbegehren stellt gegen alle
Justizpersonen, die am Urteil 1B_353/2015 mitgewirkt haben;

dass der Gesuchsteller aber offensichtlich keinen Ausstandsgrund substanziiert,
zumal die blosse Mitwirkung von Justizpersonen in einem früheren Verfahren des
Bundesgerichts für sich allein noch keinen Ausstandsgrund begründet (Art. 34
Abs. 2 BGG);

dass auf das Ausstandsbegehren ohne förmliches Ausstandsverfahren nicht
einzutreten ist;

dass dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1. November 2019 Frist bis zum 14.
November 2019 und mit Verfügung vom 20. November 2019 die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2019 angesetzt wurde, um dem
Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter
Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl.
Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG);

dass beide Verfügungen mittels Gerichtsurkunde versandt wurden und zugestellt
werden konnten;

dass der Kostenvorschuss innert peremptorisch angesetzter Nachfrist nicht
einging, so dass auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss im Verfahren nach
Artikel 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Revisions- und das Ausstandsgesuch wird je nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster