Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.48/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_48/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Haag, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10.
Januar 2019 (1C_549/2018).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von
A.________ gegen die am 30. August 2018 beschlossene Änderung des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war (Verfahren 1C_549/2018).

2.

Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte A.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019. Er berief sich auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nach dieser Bestimmung kann die
Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.

3.

A.________ machte geltend, die Änderungen des Organisationsreglements beruhten
auf einem gesetzwidrigen Beschluss. Zuständig sei das Gesamtgericht gewesen und
dieses sei bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern beschlussfähig. Beim
Beschluss vom 30. August 2018 seien jedoch nur neun Mitglieder anwesend
gewesen.

4.

Mit Urteil 1F_42/2019 vom 28. August 2019 trat das Bundesgericht auf das
Revisionsgesuch nicht ein, da A.________ seiner Begründungsobliegenheit nicht
nachgekommen war. Er hatte nicht dargelegt, weshalb er sich erst nach Ergehen
des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019 nach dem zum Erlass des
Organisationsreglements führenden Verfahren erkundigt hatte.

5.

Mit Schreiben vom 26. September 2019 ersucht A.________ erneut um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019, wobei er dafür wiederum
geltend macht, das Appellationsgericht sei nicht beschlussfähig gewesen. Neu
bringt er darüber hinaus vor, er habe keinen Anlass gehabt, die
Beschlussfassung des höchsten Gerichts des Kantons zu hinterfragen. Erst als
Richter Gelzer als Strafrichter im Verfahren SB.2015.9 eingesetzt worden sei,
hätten die Zweifel zu wachsen begonnen, ob sich das Appellationsgericht an
seine eigenen Reglemente und Regeln halte, denn Richter Gelzer sei nicht
Mitglied der Strafabteilung, sondern der Zivilabteilung.

6.

Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 28. August 2019 dargelegt
hat, ist die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht
einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien,
rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltsentsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und
Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch
darzutun, dass er die Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren trotz
hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (a.a.O., E. 4 mit Hinweisen).
Weshalb sich der Gesuchsteller erst nach Ergehen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 10. Januar 2019 nach dem zum Erlass des Organisationsreglements
führenden Verfahren erkundigt hat, legt er auch im vorliegenden Verfahren nicht
nachvollziehbar dar. Die Einsetzung eines einer anderen Abteilung zugeteilten
Richters in einem Strafverfahren gibt dafür, objektiv betrachtet, keine
Erklärung. Auf das Gesuch ist deshalb erneut nicht einzutreten.

7.

Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre ihm kein Erfolg
beschieden. Der vorsitzende Präsident des Gerichts, Dr. Wullschleger, sandte
dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2019 eine auszugsweise Abschrift
des gerichtsinternen Protokolls vom 30. August 2018. Darin und später mit
Verfügung vom 16. August 2019 erklärte er ihm, dass das Protokoll zwar nur die
Präsidenten namentlich aufführe, dass aber auch die nebenamtlichen Richter
anwesend gewesen seien. Dies bestätigte auch Gerichtspräsident Gelzer mit
Eingabe vom 16. Juli 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_207/
2019. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Hinweise darauf, dass
am 30. August 2018 das Organisationsreglement des Appellationsgerichts
reglementswidrig statt an einer Plenarsitzung an einer blossen Präsidialsitzung
geändert worden war.

8.

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold