Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.46/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_46/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9.
August 2019 (1B_341/2019).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (1B_341/2019) auf eine von
A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 8. September 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_341/2019 vom 9. August 2019 ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;

dass die Gesuchstellerin eine "Nichtunabhängigkeit" und eine "nicht
gesetzeskonforme" Besetzung geltend macht und sich damit sinngemäss auf den
Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;

dass einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil
er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchstellerin entschieden hatte
(vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich
erscheint, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278
E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG ergangener einzelrichterlicher Entscheid Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts verletzen sollte;

dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 am Revisionsgrund von Art. 121 lit.
a BGG leiden sollte;

dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 9. August 2019 an einem anderen
Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Merkli wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli