Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.44/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_44/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Gesuchsteller,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler,

gegen

D. und E. G.________,

Gesuchsgegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier,

Planungs- und Baukommission Thalwil, Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil,

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_129/2019
vom 11. Juli 2019.

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A. und
B. C.________ im Kostenpunkt gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen
(Verfahren 1C_129/2019). In der Sache ging es um die Bewilligung für einen
Umbau und einen Neubau auf einem Nachbargrundstück. Umstritten war im
Wesentlichen, ob ein Tulpenbaum bzw. dessen Wurzeln durch das Bauprojekt
gefährdet würden, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
17. Januar 2019 verneint hatte.

2.

2.1. Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchen A. und B. C.________ um
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2019. Sie berufen sich
auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nach dieser Bestimmung
kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.2. Die Gesuchsteller legen einen am 20. März 2019 erstellten Situationsplan
vor. Daraus ergebe sich, dass die Distanz zwischen dem Tulpenbaum und dem
geplanten Kellergeschoss nicht mindestens 8 m betrage, wie dies im
Hauptverfahren angenommen worden sei, sondern höchstens 5,75 m. Somit könne
eine Gefährdung des Tulpenbaums nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

2.3. Die Revision gestützt auf ein nachträglich neu entdecktes Beweismittel
setzt unter anderem voraus, dass es bereits vor dem zu revidierenden Urteil
(beziehungsweise vor dem Zeitpunkt, in dem es im Hauptverfahren prozessual
zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden hat. Zudem wird
verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren
Verfahren einreichen konnte (BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteil 8F_9/2017
vom 15. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4. Der erwähnte Plan wurde erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 erstellt und bestand damit vor dem
Zeitpunkt, in dem er im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte
eingebracht werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG), noch nicht. Die Voraussetzungen
des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind somit nicht erfüllt.

2.5. Hinzu kommt Folgendes: Selbst wenn der betreffende Plan im
bundesgerichtlichen Verfahren zulässigerweise noch hätte eingebracht werden
können, müssten sich die Gesuchsteller vorwerfen lassen, dies nicht getan zu
haben. Sie geben selbst an, ihn bereits am 21. Mai 2019 erhalten zu haben. Zu
diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel im bundesgerichtlichen Verfahren
jedoch noch nicht abgeschlossen, vielmehr hatte das Bundesgericht den damaligen
Beschwerdeführern eine Frist bis zum 3. Juni 2019 eingeräumt, um eine weitere
Stellungnahme abzugeben. Bei Anwendung hinreichender Sorgfalt wäre es ihnen
möglich gewesen, bis zu diesem Datum die behauptete Diskrepanz zu entdecken,
umso mehr, als diese gemäss ihrer eigenen Darstellung ins Auge springt und es
sich bei der Distanz zwischen dem Tulpenbaum und dem geplanten Kellergeschoss
um den zentralen Punkt des Beschwerdeverfahrens handelte.

3. 

Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. Damit
wird der Antrag der Gesuchsteller, der Vollzug des bundesgerichtlichen Urteils
vom 11. Juli 2019 sei aufzuschieben, gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission Thalwil, der
Baudirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold