Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.42/2019
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-08-2019-1F_42-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1777 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_42/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10.
Januar 2019 (1C_549/2018).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von
A.________ gegen die am 30. August 2018 beschlossene Änderung des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war (Verfahren 1C_549/2019).

2.

Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersucht A.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019. Er beruft sich auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nach dieser Bestimmung kann die
Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.

3.

Der Gesuchsteller macht geltend, die Änderungen des Organisationsreglements
beruhten auf einem gesetzwidrigen Beschluss. Zuständig sei das Gesamtgericht
gewesen und dieses sei bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern
beschlussfähig (§ 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts vom 14. März 2017 [SG 154.150]). Beim Beschluss vom 30.
August 2018 seien jedoch nur neun Mitglieder anwesend gewesen. Zum Beleg legt
der Gesuchsteller ein Schreiben des vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, Dr.
Wullschleger, vom 26. Juni 2019 vor, dem ein Protokollauszug mit folgendem
Wortlaut beigefügt ist:

"Aus dem Protokoll vom 30. August 2018

Anwesend: WUS, MAG, HOC, STO, CHE, GEC, EQA, GRR, KRG

(Entschuldigt: SPC, NEC)2 

[...]

1. Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (betr.
Spruchkörperbildung) 

[...]

Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts ohne Gegenstimme
verabschiedet." 

Die Fussnote 2, die offenbar nachträglich vom Verfasser des Schreibens an den
Gesuchsteller zum Zwecke der Erläuterung eingefügt wurde, lautet wie folgt:
"Daraus ergibt sich e contrario die Anwesenheit der folgenden Richter/innen:
STM, REL, FRJ, WIA, TRA, THD, SCB, GUH, MEZ, WEJ, MAB, LOC."

4.

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach
der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig
und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und
Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch
darzutun, dass er die Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren trotz
hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteile 4F_18/2017 vom 4. April
2018 E. 3.1.1; 4A_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Dieser Begründungsobliegenheit ist der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren
nicht nachgekommen. Er hält einzig fest, es sei nun zu prüfen, ob das
abgeänderte Reglement reglementskonform zu Stande gekommen sei. Weshalb er sich
erst nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019 nach dem
zum Erlass des Organisationsreglements führenden Verfahren erkundigt hat, legt
er nicht dar. Auf sein Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

5.

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold