Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.41/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_41/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,

Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 1B_354/2019 vom 12. August 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 eine
Beschwerde von A.________ in Haftsachen abwies (Dispositivziffer 1) und keine
Gerichtskosten erhob (Dispositivziffer 2);

dass das Bundesgericht im Kostenpunkt erwog, dass der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG)
gestellt habe, auf die Erhebung von Gerichtskosten aber (gestützt auf Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG) verzichtet werden könne (Erwägung 4 des Urteils 1B_354/
2019);

dass A.________ mit Revisionsgesuch vom 16. August 2019 geltend macht, dass das
Bundesgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 1B_354/
2019 irrtümlich nicht behandelt habe, und beantragt, dass ihm die
unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch erteilt (und das Urteil 1B_354/
2019 insofern aufgehoben bzw. angepasst) werde;

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden kann,
wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121
lit. c-d BGG);

dass dies grundsätzlich auch für Kosten- und Entschädigungspunkte gilt (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 1F_29/2019 vom 7. Juni 2019);

dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Artikel 109 Abs. 2-3 BGG analog
anwendbar sind, wenn der Revisionsgrund offensichtlich zutrifft (vgl. Art. 109
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG);

dass in diesem Fall (bei Einstimmigkeit) im vereinfachten Verfahren, in
Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über das Revisionsgesuch
entschieden wird (Art. 109 Abs. 2-3 BGG; s.a. Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2019 des Verfahrens 1B_354/2019
(act. 1) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) gestellt,
sondern im dortigen Rechtsbegehren (Seite 2) lediglich die Gutheissung der
Beschwerde "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" beantragt wurde;

dass in der Beschwerdeschrift des Verfahrens 1B_354/2019 (Seite 7) zudem
lediglich die "Beilagen gemäss separatem Verzeichnis" (act. 3) erwähnt wurden,
ein Hinweis auf das (gleichentags) separat eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (act. 4) in der Beschwerdeschrift jedoch fehlte;

dass das separat eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der
dringenden Haftbeschwerdesache 1B_354/2019 deshalb versehentlich unbeachtet
blieb;

dass der geltend gemachte Revisionsgrund somit offensichtlich zutrifft (Art.
121 lit. c i.V.m. lit. d BGG), die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren 1B_354/2019 erfüllt sind, der angefochtene
Kostenentscheid aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren 1B_354/2019 zu bewilligen ist (Art. 64 i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG);

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG), weshalb
sein (subsidiäres) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Revisionsverfahren hinfällig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und Ziffer 2 des Dispositives des
Urteils 1B_354/2019 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

       2.1       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

       2.2       Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall wird für das
Verfahren                     1B_354/2019 als unentgeltliche Rechtsvertreterin
ernannt, und es                     wird ihr aus der Bundesgerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'500.--                     (pauschal, inkl. MWST)
entrichtet."

2. 

Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren 1F_41/2019 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

3. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Oberland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht,
Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster