Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.39/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_39/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Wohnbaugenossenschaft B.________,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,

Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde Dornach,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019.

Erwägungen:

1. 

Die Wohnbaugenossenschaft B.________ reichte der Bau-, Werk- und
Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach ein Baugesuch für den Abbruch
von zwei Bauten und den Neubau von zwei Gebäuden (Haus A und Haus B) auf dem
Grundstück GB Dornach Nr. 128 ein. Nach erfolgter Publikation erteilte die
Bau-, Werk- und Planungskommission mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die
Baubewilligung und wies die erhobenen Einsprachen ab. Auf Beschwerde von
A.________ hin hob das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit
Verfügung vom 12. September 2017 die Baubewilligung wegen Überschreitung der
zulässigen Gebäudehöhe auf. Dagegen erhob die Wohnbaugenossenschaft B.________
am 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2018 gut,
hob die Verfügung des Departements vom 12. September 2017 auf und bestätigte
die Baubewilligung der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde
Dornach vom 19. Januar 2017. Am 10. Januar 2019 erhob A.________ dagegen
Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019
abwies, soweit es darauf eintrat.

2. 

A.________ ersucht mit Eingabe vom 28. Juli 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019. Er beruft sich dabei
auf Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann nur
angerufen werden, wenn "erhebliche" Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind,
d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung
hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Allfällige
Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können
nicht mittels Revision nachgeholt werden.

Der Gesuchsteller beanstandete im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die
Gebäudehöhe bzw. deren Berechnung sowie die Berechnung der Bruttogeschossfläche
und damit auch der Ausnützungsziffer. Das Bundesgericht führte hiezu
zusammenfassend aus, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine
willkürliche Anwendung kantonalen Rechts bei der Berechnung der Gebäudehöhe
nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen die Nutzungsberechnung der Vorinstanz substanziiert in Frage zu
stellen und insoweit eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts aufzuzeigen.
Das Bundesgericht erachtete somit die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich
Gebäudehöhe und Nutzungsberechnung als nicht rechtsgenügend im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG dargelegt, was eine im Revisionsverfahren nicht rügbare
rechtliche Beurteilung darstellt. Ebenfalls um eine im Revisionsverfahren nicht
zu hörende Kritik an der rechtlichen Würdigung handelt es sich bei der Rüge des
Beschwerdeführers, das Bundesgericht sei zu Unrecht auf seine neuen Vorbringen
nicht eingetreten.

3. 

Die Voraussetzungen von Art. 121 lit. d BGG für eine Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_13/2019 liegen somit nicht vor, weshalb das
Gesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der
Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli