I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.38/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_38/2019 Urteil vom 7. August 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Muschietti, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Bundeskanzlei, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (1C_335/2019). In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_335/2019 vom 18. Juni 2019 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit und wegen offensichtlicher Verspätung nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. August 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Dold