Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.37/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_37/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_299/2019
vom 19. Juni 2019.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 19. Juni 2019 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von
A.________ nicht eingetreten, weil sie nicht hinreichend begründet war
(Verfahren 1B_299/2019).

2.

2.1. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragt A.________, das Urteil vom 19.
Juni 2019 sei für gegenstandslos zu erklären und der Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2019 sei aufgrund einer
erwiesenen Verwechslung ersatzlos aufzuheben. Aus der Begründung dieser
Begehren geht hervor, dass er damit sinngemäss um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2019 ersucht. Der Entscheid der
Anklagekammer, der in jenem Verfahren angefochten war, kann jedoch im
vorliegenden Revisionsverfahren nicht Anfechtungsobjekt sein. Auf den Antrag um
dessen Aufhebung ist nicht einzutreten.

2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei
Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG).
Konkret macht er geltend, es liege eine Verwechslung des Prozessgegenstands
vor, wobei er dem Irrtum auch selbst unterlegen sei. Mit seinen Ausführungen
kritisiert er im Ergebnis, dass das Bundesgericht gestützt auf seine
Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Juni 2019 auf seine Beschwerde hätte
eintreten müssen. Diese Kritik betrifft jedoch die Rechtsanwendung. Eine in den
Akten liegende erhebliche Tatsache, die das Bundesgericht aus Versehen nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar.

Weiter behauptet der Gesuchsteller, sein Antrag sei unbeurteilt geblieben (Art.
121 lit. c BGG). Zur Begründung führt er aus, er habe seine Willkürrüge in der
Beschwerde hinreichend dargetan. Auch in dieser Hinsicht übt er somit im
Ergebnis Kritik an der Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Der geltend
gemachte Revisionsgrund liegt nicht vor.

3.

Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
Umständehalber ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold