Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.36/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_36/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.
Juni 2017 (1C_556/2016).

Sachverhalt:

A.

Am 4. August 2016 verweigerte das Strassenverkehrsamt Luzern dem deutschen
Staatsangehörigen A.________ die Ausstellung eines schweizerischen
Führerausweises und aberkannte ihm das Recht auf Verwendung eines ausländischen
nationalen oder allenfalls internationalen Ausweises auf unbestimmte Zeit.
Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 23. November
2016 und vom Bundesgericht am 14. Juni 2017 (Urteil 1C_556/2016) geschützt. Auf
ein von A.________ dagegen erhobenes Revisionsgesuch ist das Bundesgericht am
10. Mai 2019 nicht eingetreten (Urteil 1F_14/2019)

B.

Mit Gesuch vom 20. Juli 2019 beantragt A.________ erneut die Revision des
Urteils 1C_556/2016.

C.

Das Strassenverkehrsamt Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung, auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Kantonsgericht beantragt, es abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

A.________ hält in seiner Replik an der Revision fest.

In einer weiteren Eingabe hält das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag fest.

Mit zwei weiteren Eingaben bekräftigt A.________ seinen Standpunkt.

Erwägungen:

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.

Das Einreichen einer Revision setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus,
und es ist Sache des Gesuchstellers, dieses nachzuweisen (ELISABETH ESCHER in:
Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 127). Dieser muss mithin
darlegen, dass er aus der Gutheissung der Revision einen praktischen Nutzen
ziehen kann.

Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu den Sachurteilsvoraussetzungen und legt
damit auch nicht dar, dass er aus der Gutheissung der Revision einen
praktischen Nutzen ziehen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, erklärt der
Gesuchsteller doch kategorisch, dass er keinerlei Interesse daran habe, in der
Schweiz am (motorisierten) Strassenverkehr teilzunehmen. Er hat unter diesen
Umständen kein Rechtsschutzinteresse daran, das Urteil 1C_556/2016, mit welchem
das Bundesgericht die Weigerung des Strassenverkehrsamts schütze, ihm einen
schweizerischen Führerschein auszustellen, in Revision zu ziehen. Auf das
Revisionsgesuch ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.

3.

Das schadet dem Gesuchsteller insofern nicht, als er auch nicht rechtsgenüglich
darlegt, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfuhr oder entscheidende
Beweismittel auffand, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Er
beruft sich zwar auf eine "Selbstauskunft" des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes
aus dem Jahre 2013 und eine solche des Verkehrsamtes Wien aus dem Jahr 2019,
aus denen sich ergebe, dass er im relevanten Zeitraum über die erforderlichen
Lenkberechtigungsklassen verfügt habe. Diese entscheidungsrelevanten Unterlagen
seien leider erst auf dem Wege von "Selbstauskünften" bekannt geworden und
könnten daher erst jetzt vorgelegt werden.

Der Gesuchsteller begründet damit nicht nachvollziehbar, weshalb er diese
längst vor dem zu revidierenden Urteil entstandenen Beweismittel nicht
rechtzeitig ins Verfahren 1C_556/2016 einführen konnte, weshalb er mit ihnen
nicht mit Erfolg dessen Revision verlangen kann. Die Behauptung ist zudem
zumindest teilweise unzutreffend, war doch die "Selbstauskunft" des deutschen
Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahre 2013 als act. 11 Bestandteil der Akten des
Verfahrens 1C_556/2016. Der Auszug aus dem österreichischen
Führerscheinregister vom 13. April 2006 war in einer am 7. Oktober 2016
ausgedruckten Fassung bereits Bestandteil der kantonsgerichtlichen Akten; die
am 1. April 2019 ausgedruckte Fassung, auf die sich der Gesuchsteller nunmehr
beruft, ist damit identisch (Stellungnahme des Strassenverkehrsamts zum
Revisionsgesuch vom 2. Oktober 2019, S. 2 E. 3, act. 15 mit Beleg in act. 16).

4.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi