Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.35/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_35/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Haag,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019
vom 13. Juni 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2019 (1B_281/2019) auf eine von
A.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;

dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff.
BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli