Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.34/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_34/2019

Urteil vom 18. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18.
Juni 2019

(1B_198/2019 (Verfügung SB.2016.61)).

Sachverhalt:

A.

Am 18. Juni 2019 ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_198/2019 auf eine
Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, weil
sie unter Verletzung der Begründungspflicht nicht darlegte, inwiefern sie ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde hatte.

B.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beantragt A.________, das Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und auf ihre
Beschwerde gegen das Berufungsurteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
12. April 2019 einzutreten oder sie - als Option - vom Vorwurf des Betrugs
freizusprechen.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand dieses Verfahrens kann einzig die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_198/2019 sein. Soweit die Gesuchstellerin gegen
das Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 (dessen Annahme
sie im Übrigen nach eigenen Angaben am 28. Juni 2019 verweigert hat und es
dementsprechend mangels Kenntnis der Urteilsbegründung von vornherein nicht mit
Erfolg anfechten kann) Beschwerde erhebt und die Bewilligung einer amtlichen
Verteidigung beantragt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten.

1.2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

1.3. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe die
Tatsache, dass sie an ihrer Beschwerde im Verfahren 1B_198/2019 ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse gehabt habe, übersehen bzw. "in ihrer Offensichtlichkeit
nicht erkannt". Dieser Vorwurf - das Bundesgericht habe ihr zu Unrecht ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse abgesprochen - stellt indessen keinen
Revisionsgrund, sondern eine (im Übrigen unzutreffende) Kritik an der
rechtlichen Würdigung des bundesgerichtlichen Urteils dar. Darauf ist nicht
einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet
werden. Die Gesuchstellerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere
Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe nennen oder den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsmitteleingabe ans
Bundesgericht offenkundig nicht genügen, ohne Weiterungen abgelegt würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi