I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.33/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_33/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Muschietti, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (1B_255/2019) auf eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 3. Juli 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2019 an einem solchen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass sich die Eingabe als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli