Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.33/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_33/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019
vom 4. Juni 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (1B_255/2019) auf eine von
A.________ und B.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2019 "Beschwerde" gegen das
bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019 erhob;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe vom 3. Juli 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen
ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht
ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
vom 4. Juni 2019 an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass sich die Eingabe als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli