Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.2/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_2/2019

Urteil vom 26. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Muschietti,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_514/2018
vom 3. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil vom 31. Mai 2018 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
A.________ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfachen versuchten Nötigung, versuchten einfachen Körperverletzung, Drohung,
mehrfachen Sachbeschädigung, falschen Anschuldigung und Irreführung der
Rechtspflege schuldig und fällte dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21
Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (à Fr. 10.--) gegen ihn aus.
Gleichzeitig verwies das Strafgericht den Beschuldigten für fünf Jahre des
Landes und es erklärte mit Widerrufsentscheid vom 31. Mai 2018 eine (mit Urteil
des Appellationsgerichtes vom 15. März 2017 bedingt ausgesprochene) weitere
Freiheitsstrafe von 18 Monaten für vollziehbar. Unter Einbezug des
Widerrufsentscheides legte das Strafgericht (in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest.

B. 

Am 25. September 2018 (nach Eröffnung des begründeten Urteils) erklärte der
Beschuldigte die Berufung gegen das Strafurteil vom 31. Mai 2018. Gleichzeitig
stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit
Verfügungen vom 4. und 9. Oktober 2018 wies das Appellationsgericht
Basel-Stadt, Präsidentin, das Haftentlassungsgesuch ab und es "verlängerte" die
Sicherheitshaft "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im
Berufungsverfahren".

C. 

Eine vom Beschuldigten am 5. November 2018 gegen die Verfügungen der
Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. und 9. Oktober 2018 erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2018 ab, soweit es darauf
eintrat (Verfahren 1B_514/2018).

D. 

Mit Gesuch vom 18. Januar (Posteingang: 22. Januar) 2019 beantragte der
Beschuldigte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2018.
Er ergänzte das Revisionsgesuch mit weiteren (unaufgefordert eingereichten)
Eingaben vom 12. Februar (Posteingang: 14. Februar) 2019, 15. Februar
(Posteingang: 21. Februar) 2019 bzw. 9. März (Posteingang: 13. März) 2019. Es
wurden keine Vernehmlassungen der beteiligten kantonalen Behörden eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2018 wurde das (gestützt auf
das Haftentlassungsgesuch vom 25. September 2018 eingeleitete)
Haftbeschwerdeverfahren letztinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen (Verfahren
1B_514/2018). Das vom Gesuchsteller am 18. Januar 2019 zusätzlich eingeleitete
Revisionsverfahren (1F_2/2019) gegen den in Rechtskraft erwachsenen
Haftbeschwerdeentscheid des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2018 stellt kein
weiteres (devolutives) Haftbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV
dar. Im Revisionsverfahren kann der Gesuchsteller prüfen lassen, ob ein
spezifischer Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegt, der zu
einer Aufhebung des rechtskräftigen bundesgerichtlichen Entscheides führen
könnte (Art. 128 BGG). Dem Gesuchsteller steht es im Übrigen frei, jederzeit
ein neues Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft beim zuständigen
Haftgericht (derzeit Appellationsgericht Basel-Stadt) einzureichen (vgl. Art.
233 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV).

2.

2.1. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, einzelne seiner
Beschwerdeanträge seien im angefochtenen Entscheid des Bundesgerichtes
unbeurteilt geblieben, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG
vorliege. Die Beschwerde-Replik sei vom Bundesgericht nicht zu den Akten
genommen, sondern dem Gesuchsteller "aus nicht nachvollziehbaren Gründen" im
Original retourniert worden. Seine materiellen Vorbringen betreffend das in
Art. 233 StPO verankerte Recht, in angemessenen Abständen
Haftentlassungsgesuche zu stellen, und die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs habe das Bundesgericht "gar nicht beurteilt". Auch seine Argumente zum
dringenden Tatverdacht habe das Bundesgericht "überhaupt nicht beurteilt".

In diesem Zusammenhang ist kein Revisionsgrund dargetan:

Wie sich aus dem angefochtenen Urteil und den Verfahrensakten ergibt, hat das
Bundesgericht die Beschwerde-Replik des Gesuchstellers vom 26. November 2018
sehr wohl zu den Akten genommen und mitberücksichtigt (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 3 Erwägung E). Dass ihm das Bundesgericht nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens die von ihm eingereichten Originalakten, darunter die
Replik, retourniert hat, entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Darüber hinaus legt der Gesuchsteller auch nicht dar, welche selbstständigen
und fristgerecht erhobenen Beschwerde-Anträge (Rechtsbegehren) vom
Bundesgericht nicht beurteilt worden wären. Zwar macht er geltend, in den
Erwägungen des angefochtenen Urteils habe sich das Bundesgericht mit gewissen
materiellen Rügen nicht auseinandergesetzt. Dies stellt jedoch keinen
gesetzlichen Revisionsgrund dar. Überdies wäre der Vorwurf auch unbegründet:
Wie sich den Erwägungen des angefochtenen Entscheides entnehmen lässt, hat sich
das Bundesgericht sowohl mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausdrücklich befasst, als auch mit dem in Art. 233 StPO verankerten Anspruch
des Inhaftierten, jederzeit Haftentlassungsgesuche stellen zu dürfen. Analoges
gilt für ausreichend substanziierte Vorbringen zum dringenden Tatverdacht (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 3-6, E. 2-3).

2.2. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf den Revisionsgrund
von Art. 121 lit. d BGG. Er macht geltend, bei der Prüfung des besonderen
Haftgrundes der Fluchtgefahr habe das Bundesgericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Wie sich aus den
Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, kann davon keine Rede sein. Den
vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten (angebliches Verbleiberecht in der
Schweiz, angebliche Gefährdung bzw. politische Verfolgung in seinem Heimatland
Marokko, familiäre Situation usw.) hat das Bundesgericht bei seiner
Entscheidfindung durchaus Rechnung getragen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 6-9,
E. 4). Dass es der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist,
begründet keinen Revisionsgrund.

2.3. Schliesslich macht der Gesuchsteller noch geltend, der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 lit. a StPO sei erfüllt.

Die Revision kann nach diesen Bestimmungen verlangt werden, wenn neue, vor dem
angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere
Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Was der Gesuchsteller
vorbringt, begründet keine solchen neuen Tatsachen oder Beweismittel:

Im angefochtenen Urteil wurde weder über eine strafrechtliche Verurteilung noch
über ein allfälliges Strafmass entschieden. Es kann aber offen bleiben, ob und
inwieweit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 lit. a StPO hier überhaupt
anwendbar wären bzw. ob eine "Strafsache" im Sinne dieser Bestimmungen
vorliegt. Der Gesuchsteller nennt weder neue, vor dem angefochtenen Urteil
eingetretene Tatsachen, noch neue Beweismittel, die geeignet wären, seine
unverzügliche Haftentlassung herbeizuführen. Zwar macht er geltend, es gebe
solche Beweismittel, die er aber aufgrund seiner Inhaftierung derzeit "nicht
beschaffen und einreichen" könne, und er stellt in Aussicht, dass er "neue
Beweismittel zum Haftgrund des Fluchtrisikos" einreichen werde. Er legt jedoch
nicht nachvollziehbar dar, auf welche konkreten neuen Tatsachen er sich berufen
wolle und welche neuen Beweismittel er wann einreichen werde.

2.4. Die übrigen weitschweifigen Vorbringen des Gesuchstellers lassen ebenfalls
keinen gesetzlichen Revisionsgrund (im Sinne von Art. 121-123 BGG) erkennen.
Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vom Bundesgericht
bereits im Beschwerdeverfahren 1B_514/2018 rechtskräftig beurteilten und
verworfenen Rügen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, den angefochtenen
Entscheid einer appellatorischen neuen Prüfung zu unterziehen.

3. 

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Zwar erweist sich das Revisionsgesuch als zum Vornherein aussichtslos, weshalb
dem (sinngemäss gestellten) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung keine Folge
geleistet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen
Situation des seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft befindlichen und
amtlich verteidigten Gesuchstellers kann hier auf die Erhebung von
Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise noch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem
amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roman Hänggi, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster