Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.29/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_29/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,

Stadtrat Schaffhausen,

Stadthaus, Krummgasse 2, 8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11.
Februar 2019 (1C_583/2017 (Entscheid 60/2014/16)).

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 hiess das Bundesgericht eine
Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einem privaten Quartierplan in
der Altstadt von Schaffhausen gut, hob den angefochtenen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2017 auf und wies die
Streitsache an den Stadtrat Schaffhausen zurück zur weiteren Behandlung im
Sinne der Erwägungen. Zugleich auferlegte es die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sowie eine entsprechende Parteientschädigung zugunsten von
A.________ der privaten Beschwerdegegnerin.

B. 

Am 15. Mai 2019 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen
und erkundigte sich schriftlich über den Verfahrensstand betreffend Kosten- und
Entschädigungsfolgen im obergerichtlichen Verfahren. Mit Antwortschreiben vom
22. Mai 2019 teilte das Obergericht A.________ mit, das Bundesgericht habe die
Streitsache nicht an das Obergericht zurückgewiesen, weshalb für dieses zurzeit
kein Anlass bestehe, einen Kosten- und Entschädigungsentscheid zu treffen.

C. 

Mit Revisionsgesuch vom 29. Mai 2019 ersucht A.________ das Bundesgericht, die
Kosten- und Entschädigungsregelung im aufgehobenen Entscheid des Obergerichts
vom 19. September 2017 neu vorzunehmen bzw. eventuell die Sache zur
Neuverlegung der Parteikosten und Parteientschädigung im kantonalen
Rechtsmittelverfahren an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1. 

Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
unter anderem dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. Nach der Rechtsprechung kann ein Antrag im bundesgerichtlichen Verfahren
auf Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit einem materiellen
Rechtsbegehren auf integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als
Antrag auf Regelung der Kosten und Entschädigungen für beide Instanzen
verstanden werden. Dies steht im Zusammenhang mit der Kompetenz des
Bundesgerichts, so oder so von Amtes wegen über die vorinstanzlichen Kosten und
Entschädigungen zu befinden. Ein entsprechender Mangel lässt sich daher im
Revisionsverfahren korrigieren (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1F_21/2019
vom 21. Mai 2019 E. 3; 1F_26/2018 vom 20. September 2018 E. 3; 1G_3/2017 vom
29. Juni 2017 E. 2). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich freilich nicht,
dass das Bundesgericht selbst direkt über die Neuverteilung der Kosten und
Entschädigungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist
die Sache dafür ohne inhaltliche Vorgaben zur weiteren Behandlung dem
Obergericht zuzuweisen.

2.

2.1. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit an das
Obergericht zurückzuweisen zum Entscheid über die Neuverlegung der Kosten und
Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren.

2.2. Da sich die Gesuchsgegnerin nicht zur Sache äussern konnte und ein
Verfahrensfehler des Bundesgerichts vorliegt, ist es ausgeschlossen, ihr gemäss
dem Antrag des Gesuchstellers die Kosten und Entschädigungen des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich daher, für
das bundesgerichtliche Revisionsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und den Gesuchsteller aus der
Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. die Urteile des
Bundesgerichts 1F_26/2018 vom 20. September 2018 und 1G_3/2017 vom 29. Juni
2017, jeweils E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Februar 2019 wird wie
folgt ergänzt:

"Die Sache geht an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im obergerichtlichen Verfahren."

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.--
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Schaffhausen, dem Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem
Bundesamt für Kultur und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax