Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.27/2019
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1F_27/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Kantonsgericht Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13.
März 2019 (1B_7/2019) und vom 25. April 2019 (1F_20/2019),

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 13. März 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________
gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018 erhobene
Beschwerde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zustellung von Akten nicht ein
(Urteil 1B_7/2019).

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 17. April 2019 ein Revisionsgesuch
ein, auf welches das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2019 nicht eintrat
(Urteil 1F_20/2019).

B.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ersucht A.________ um "wiederholte Revision" des
Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2019 sowie darum, ihn von jeglichen
damit verbundenen Kosten zu befreien.

Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Der Gesuchsteller beruft sich erneut auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit.
c und d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und
wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat (lit. d).

2.

2.1. Wie bereits im Urteil 1F_20/2019 in E. 2.1 ausgeführt, ist das
Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
31. Dezember 2018 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten.

2.2. Dem Gesuchsteller wurde anlässlich seines ersten Revisionsgesuchs vom 17.
April 2019 mitgeteilt, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Ausführungen
nicht um Revisionsgründe handelt. Dies trifft auch auf das vorliegende Gesuch
zu. Daran ändert insbesondere seine erneute Behauptung nichts, wonach er dem
Bundesgericht mit seiner ursprünglichen Beschwerde einen ihm vom Kantonsgericht
Schwyz versehentlich bereitgestellten Nachweis darüber, dass die dem
Hauptverhandlungsprotokoll zugrunde liegende Tonaufnahme manipuliert worden
sei, habe zukommen lassen, was das Bundesgericht unberücksichtigt gelassen
habe. Diese Behauptung des Gesuchstellers trifft nicht zu. Im Übrigen
"verspottet" das Revisionsurteil nicht - wie vom Gesuchsteller geltend gemacht
- seine "Dummheit", sondern hält lediglich fest, wann eine Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind
aber wie erwähnt vorliegend nicht erfüllt, insoweit kann auf die Ausführungen
in E. 2.3 des Urteils 1F_20/2019 verwiesen werden.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das vom
Gesuchsteller sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch von vornherein als aussichtslos erweist
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier