Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.26/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_26/2019

Urteil vom 28. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz,

Direktion Planung und Verkehr,

Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

des Kantons Bern,

Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,

Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen

Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018

und 1F_36/2018 vom 3. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 ist das Bundesgericht auf eine
Beschwerde von A. und B. C.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie
sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden.

Mit Urteil 1F_35/2018 von 3. Dezember 2018 hat das Bundesgericht das
Fristwiederherstellungsgesuch von A. und B. C.________ abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 hat das Bundesgericht ein
"Wiedererwägungsgesuch" von A. und B. C.________ vom 1. Februar 2019
dahingehend beantwortet, dass es ausserhalb eines hängigen Verfahrens nicht auf
seine Entscheide zurückkommen kann und es daher weitere Eingaben in dieser
Sache, mit denen weder die Revision des Urteils verlangt noch Revisionsgründe
genannt würden, unbeantwortet ablegen werde.

B. 

Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 beantragen A. und B. C.________, das Urteil 1F_35/
2019 zu revidieren und es, zusammen mit dem Urteil 1C_362/2018, aufzuheben.

C. 

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2. 

Die Gesuchsteller bringen - wie bereits in ihrem "Wiedererwägungsgesuch" vom 1.
Februar 2019 - im Wesentlichen vor, die Rechtsmittelbelehrung des
Verwaltungsgerichts sei mangelhaft und irreführend gewesen, weshalb das
Bundesgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, sie hätten die
Rechtsmittelfrist aus eigenem Verschulden verpasst. Diese Vorbringen stellen
keine Revisionsgründe im oben dargelegten Sinn dar, sondern erschöpfen sich in
einer Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Damit kann eine
Revision - was den Gesuchstellern bereits im Schreiben vom 15. Februar 2019
mitgeteilt wurde - nicht begründet werden. Auf das Revisionsgesuch ist nicht
einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden
kann.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi