Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.24/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_24/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________, c/o Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle
Rapperswil-Jona,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_210/2019
vom 16. April 2019.

Sachverhalt:

Das Bundesgericht ist am 16. April 2019 mit Urteil 1C_210/2019 auf eine
Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht
eingetreten.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 beantragt A.________ die Revision dieses Urteils.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch
verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess
(Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

Der Gesuchsteller macht geltend, er rüge die Verletzung der EMRK, weshalb die
Revision zulässig sei. Das trifft nicht zu. Nach Art. 122 BGG kann die Revision
wegen Verletzung der EMRK zwar verlangt werden, aber nur, wenn der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat,
dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind. Das ist hier
offenkundig nicht der Fall. Weitere Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 und
Art. 123 BGG bringt er keine vor. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht
einzutreten.

Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Der
Gesuchsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser
Angelegenheit, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne
Weiterungen abgelegt werden könnten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi