Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.23/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_23/2019

Urteil vom 5. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_169/2019
vom 26. April 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2019 (1B_169/2019) auf eine von
A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingaben vom 11. und 16. Mai 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_169/2019 vom 26. April 2019 ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;

dass die Gesuchstellerin eine "Verletzung des Ablehnungsrechts" und eine nicht
"gesetzeskonforme Besetzung" geltend macht und sich damit sinngemäss auf den
Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;

dass einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil
er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchstellerin entschieden hatte
(vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich
erscheint, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und im Übrigen auch nicht
ersichtlich ist, weshalb die Mitwirkung von Bundesrichter Merkli am
bundesgerichtlichen Urteil 1B_169/2019 vom 26. April 2019 die Vorschriften über
den Ausstand verletzen sollte;

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG ergangener einzelrichterlicher Entscheid Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts verletzen sollte;

dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid vom 26. April 2019 am Revisionsgrund von Art. 121 lit.
a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Merkli wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli