Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.20/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_20/2019

Urteil vom 25. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Kantonsgericht Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13.
März 2019 (1B_7/2019).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 13. März 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________
gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018 erhobene
Beschwerde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zustellung von Akten nicht ein
(Urteil 1B_7/2019).

B.

Mit Eingabe vom 17. April 2019 ersucht A.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils.

Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d
BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt
werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das
Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d).

2.

2.1. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 31. Dezember 2018 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nicht eingetreten. Es hat festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem
Gesuchsteller durch die ihm gewährte, vollständige Akteneinsicht am Sitz des
Kantonsgerichts nicht nur ein praktischer, sondern ein nicht wieder
gutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen soll.

2.2. Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, das Bundesgericht habe dabei
erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Es ergebe sich "über jeden Zweifel
hinweg", dass die abzuhörenden Tonaufnahmen manipuliert worden seien. Diesen
Umstand könne er nur beweisen, wenn ihm die Akten zugestellt würden und er eine
spezialisierte Firma beauftragen könne, diese Fälschungen aufzudecken. Weiter
habe das Bundesgericht ausser Acht gelassen, dass einem Rechtsanwalt die Akten
zugestellt würden. Da er sich selbst verteidige, seien ihm die Akten ebenfalls
zuzustellen.

2.3. Bei diesen Ausführungen des Gesuchstellers handelt es sich nicht um
Revisionsgründe. Dass konkrete in den Akten liegende erhebliche Tatsachen - und
nicht lediglich Behauptungen des Gesuchstellers - aus Versehen nicht
berücksichtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht
ersichtlich. Der Gesuchsteller wendet sich vorliegend vielmehr gegen die
rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Dafür steht die Revision jedoch nicht
zur Verfügung. Soweit der Gesuchsteller weiter geltend macht, das Bundesgericht
habe wider besseren Wissens alle von ihm gestellten Anträge zur Zustellung des
Beweismaterials als irrelevant ignoriert, ist ebenfalls nicht ersichtlich,
welche Anträge im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde im
bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2019 unbeantwortet
geblieben sein sollen.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier