Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_1/2019

Urteil vom 19. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_606/2018
vom 6. Dezember 2018 (Entscheid AK.2018.227-AK, AK.2018.228-AP
(ST.2018.22871)).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 1C_606/2018 ist das Bundesgericht am 6. Dezember 2018 auf eine
Beschwerde von A.________ vom 16. November 2018 wegen Verletzung der
gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.

B.

Mit Gesuch vom 14. Januar 2019 beantragt A.________, dieses bundesgerichtliche
Urteil aufzuheben, seine Beschwerde gutzuheissen und die Anklagekammer oder die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, gestützt auf seine Strafanzeigen vom 25. und 28.
Juni 2018 ein Strafverfahren zu eröffnen. Weiter ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.

Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, ihm anderes zugesprochen zu
haben, als er selbst verlangt und weniger, als die Gegenpartei anerkannt habe
(Art. 121 lit. b BGG). Zudem habe es einzelne Anträge nicht beurteilt (Art. 121
lit. c BGG).

2.1. Soweit der Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b
BGG beruft und geltend macht, das Bundesgericht habe ihm anderes zugesprochen,
als er verlangt, und weniger, als die Gegenpartei zugestanden habe, ist das
Gesuch unverständlich und geht an der Sache vorbei, weil ihm das Bundesgericht
im Urteil 1C_606/2018 nichts zugesprochen hat, sondern auf die Beschwerde aus
formellen Gründen nicht eingetreten ist.

2.2. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, das Bundesgericht habe einzelne
Anträge unbeurteilt gelassen. Da die Sachurteilsvoraussetzungen für die
Behandlung der Beschwerde nicht erfüllt waren, hat es sich mit der Streitsache
nicht materiell auseinandergesetzt und keine Anträge in der Sache beurteilt.

Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend machen will, seine Beschwerde habe
den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht sei auf
die Beschwerde unter Verletzung von Bundesrecht nicht eingetreten, ist er nicht
zu hören, da eine derartige Kritik an der rechtlichen Würdigung im
Revisionsverfahren unzulässig ist.

2.3. Ausserhalb des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens und damit
unzulässig ist der mit nachträglicher Eingabe vom 14. Februar 2019 gestellte
Antrag, "die laufende Verwertung der Vermögenswerte bis zur Klärung der
Sachlage zu sistieren" und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie
das Betreibungsamt Niederhasli dahingehend zu informieren.

3.

Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf
die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit es nicht durch die
Kostenbefreiung gegenstandslos geworden ist, abzuweisen, da das Revisionsgesuch
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi