I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.19/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_19/2019 Urteil vom 24. April 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_123/2019 vom 4. März 2019. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2019 (1C_123/2019) auf eine von A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 15. April 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_123/2019 vom 4. März 2019 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 15. April 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. April 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli