I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.17/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_17/2019 Verfügung vom 24. April 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_555/ 2018 und 1B_556/2018 vom 25. Januar 2019. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 3. April 2019 (Postaufgabe 4. April 2019) um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1B_555/2018 und 1B_556/2018 vom 25. Januar 2019 ersucht hat; dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis dem Bundesgericht ein Schreiben vom A.________ vom 12. April 2019 zugestellt hat; dass A.________ mit diesem Schreiben sämtliche bei den Kantonsgerichten des Wallis und der Waadt sowie beim Bundesgericht hängigen Beschwerden und Strafanträge zurückgezogen hat; dass das Revisionsverfahren 1F_17/2019 somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. April 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli