Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.16/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_16/2019

Urteil vom 25. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_219/2018
vom 4. Mai 2018,

In Erwägung,

dass sich A.________ mit einer als "Revisionsbeschwerde mit integrierter
Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. März 2019 und mit
einer als "Staatsrechtliche Beschwerde in Sachen Entscheide des Bundesgerichts
im Strafverfahren" bezeichneten Eingabe vom 28. März 2019 ans Bundesgericht
wandte;

dass in den Eingaben die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Solothurn erwähnt werden, ohne indessen allfällige Entscheide dieser Behörden
den Eingaben beizulegen oder das Entscheiddatum allfälliger Entscheide dieser
Behörden zu nennen;

dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufforderte,
die mit seinen Eingaben anzufechtenden Urteile nachzureichen, ansonsten seine
Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 einen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. April 2017 und das bundesgerichtliche
Urteil 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 nachreichte;

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 auf eine von
A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März
2018 erhobene Beschwerde nicht eingetreten war;

dass in einem Revisionsgesuch allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form
darzulegen sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 123 ff. BGG);

dass A.________ sich in seinen Eingaben auf keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff.
BGG) beruft und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern der
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 an
einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass sich aus seinen Eingaben auch nicht ergibt, gegen welchen Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerdefrist
gemäss Art. 100 BGG noch nicht längstens abgelaufen ist, sich eine allfällige
Beschwerde überhaupt richten sollte, weshalb die Eingaben nicht als Beschwerde
in Strafsachen entgegengenommen werden können;

dass sich die Eingaben als von vornherein aussichtslos erweisen, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli