Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_13/2019

Urteil vom 22. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_101/2019
vom 21. Februar 2019.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2019 (1C_101/2019) auf eine
von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
5. Februar 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 12. März 2019 Revision gegen das
bundesgerichtliche Urteil 1C_101/2019 vom 21. Februar 2019 erhob;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht
ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
vom 21. Februar 2019 an einem solchen leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli