Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.11/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_11/2019

Urteil vom 15. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

.

Gegenstand

Revisions- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_558/2018

vom 21. Dezember 2018 (Verfügung SB.2016.61).

Sachverhalt:

Am 21. Dezember 2018 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_558/2018 auf eine
Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. März 2019 beantragt A.________ sinngemäss, dieses Urteil
aufzuheben und ihr "eine amtliche Pflichtverteidigung in einer zweiten
Berufungsverhandlung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu
gewähren" oder sie eventuell vom Vorwurf des Betrugs im Sinne ihrer
Berufungsanträge vom 21. Juli 2018 freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt
werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121
lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Die Berichtigung oder Erläuterung eines
Urteils kann unter anderem verlangt werden, wenn dessen Dispositiv mit der
Begründung in einem Widerspruch steht (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Gesuchstellerin stellt zwar ausdrücklich ein Revisionsgesuch, macht
aber keine Revisionsgründe geltend. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht
einzutreten.

2.2. Die Gesuchstellerin sieht einen Widerspruch zwischen der Begründung und
dem Dispositiv des Urteils. Das Bundesgericht gehe einerseits davon aus, sie
sei fähig, sich im Strafverfahren selber zu verteidigen. Anderseits sei es
wegen Verletzung der Begründungspflicht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
Dass die Gesuchstellerin die gesetzliche Begründungspflicht für die Einreichung
einer Beschwerde ans Bundesgericht verletzte, beweist indessen keineswegs, dass
sie nicht fähig wäre, sich in einem Bagatellstrafverfahren selber zu
verteidigen. Weit näher liegt, dass der angefochtene Entscheid nicht
bundesrechtswidrig ist und es daher für die Beschwerdeführerin schwierig war,
ihn sachgerecht anzufechten bzw. dessen (nicht bestehende)
Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Es besteht damit kein Widerspruch zwischen
Begründung und Dispositiv, der eine Berichtigung rechtfertigen könnte. Das
Berichtigungsgesuch ist abzuweisen.

2.3. Nicht zum Gegenstand dieses Revisions- bzw. Berichtigungsverfahrens
gemacht werden kann das Berufungsverfahren. Auf die Anträge der
Gesuchstellerin, die Appellationsverhandlung zu wiederholen oder sie eventuell
im Sinne ihrer Berufungsanträge freizusprechen, ist nicht einzutreten.

2.4. Das Revisions- bzw. Berichtigungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das nachträglich gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisions- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi