Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.10/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1F_10/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,

Gemeinderat Walzenhausen,

Dorf 84, 9428 Walzenhausen,

Departement Bau und Volkswirtschaft

des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.

Gegenstand

Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend das

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_463/2018

vom 21. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A.

Am 24. November 2017 erhob A.________ in einer baurechtlichen Angelegenheit
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Bau und Volkswirtschaft des
Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Am 6. Dezember 2017 reichte er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht
des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein. Am 23. Juli 2018 schrieb der
obergerichtliche Einzelrichter die Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit ab und trat auf die Beschwerde im Übrigen nicht ein.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 21. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat (1C_463/2018).

B.

Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersucht A.________ um Berichtigung, gegebenenfalls
Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

C.

Das Bundesgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Vernehmlassungen holte es
keine ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten
auch für ein Gesuch um Berichtigung nach Art. 129 BGG und um Revision nach Art.
121 BGG (vgl. Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1 mit Hinweisen;
ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N.
3 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N.
7 zu Art. 129 BGG). Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).

1.2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung in Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch
einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.

Insoweit geht es um das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils (BGE 143 III
420 E. 2.1 S. 421; ESCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 129 BGG; FERRARI, a.a.O., N. 6
zu Art. 129 BGG). Dass dieses hier an einem der in Art. 129 Abs. 1 BGG
genannten Mängel leide, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Auf das
Berichtigungsgesuch kann daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht
eingetreten werden (vgl. BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; ESCHER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 129 BGG).

1.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erhebliche
Tatsachen liegen vor, wenn deren Berücksichtigung zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigen Urteil geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19 mit
Hinweisen; Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3).

Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es habe in den Akten liegende
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Er legt jedoch nicht dar, weshalb
die Berücksichtigung dieser Tatsachen zu einem anderen, für ihn günstigen
Entscheid hätte führen müssen. Da dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist,
hätte er sich dazu äussern müssen. Weil er das nicht tut, genügt seine Eingabe
auch insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht.

2.

Auf das Gesuch um Berichtigung, gegebenenfalls Revision des bundesgerichtlichen
Urteils kann demnach nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Gesuch um Berichtigung, gegebenenfalls Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 21. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walzenhausen, dem Departement
Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht
Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri