Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.7/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9F_7/2017          

Urteil vom 3. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_696/2016
vom 18. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern verfügte am 19. Mai 2016, zur Prüfung des
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung habe sich A.________ einer
medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, teilweise gut. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid
gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der
Versicherten nicht ein (Urteil 9C_696/2016 vom 18. November 2016).

B. 
A.________ ersucht um Revision dieses Bundesgerichtsurteils und um erneute
Prüfung der ursprünglichen Beschwerde im Licht der neu entdeckten Tatsachen.
Sie beantragt eine Vereinigung des Revisionsverfahrens mit der gleichzeitig
eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie eine Sistierung des
Abklärungsverfahrens.

Erwägungen:

1. 
Von der beantragten Vereinigung der Verfahren 9F_7/2017 und 9C_405/2017 ist
abzusehen, da diese nicht den nämlichen Entscheid betreffen und sich auch nicht
dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im hier aktuellen Verfahren 9F_7/2017
um die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_696/2016, stellt sich im
parallel laufenden Verfahren 9C_405/2017 die Frage einer Verletzung des
Rechtsverweigerungsverbots. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung
sind damit nicht gegeben (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil
8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 1).

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art.
121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu
behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter
Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben
und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll
(Urteil 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1).

2.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.3. Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die
Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung
des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen.
Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen
geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern
Entscheidung zu führen (Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2 mit
Hinweisen, in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).

3.

3.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie macht Ausstandsgründe gegen den angeordneten
Gutachter geltend, welche sie erst nach weiteren Abklärungsanstrengungen
herausgefunden habe. Es handle sich beim entsprechenden Gutachter um einen
Experten, der Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und
Versicherungsärzte sei und somit Gutachten für Versicherungen und die
Gesuchsgegnerin erstelle. Dies führe zu einer finanziellen Abhängigkeit
seinerseits.

3.2. Die aufgeführten Ausstandsgründe gegen den eingesetzten Gutachter stellen
keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar
(E. 2.3). Die Versicherte bringt vor, die entsprechenden Informationen seien
ihr erst aufgrund von Recherchen nach dem Nichteintretensentscheid bekannt
geworden. Dass sie diese Erkenntnisse zuvor trotz hinreichender Sorgfalt nicht
hätte erlangen können, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich,
zumal es sich gemäss Gesuchstellerin um Ergebnisse einer Internetrecherche
handelt. Sie holt im vorliegenden Verfahren lediglich das im ersten Verfahren
(9C_696/2016) Versäumte nach. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des
Abklärungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG
gegenstandslos.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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