II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.5/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2017
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9F_5/2017 Verfügung vom 7. Juli 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Georg Merkl, Gesuchstellerin, gegen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, Gesuchsgegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_485/2016 (ZL.2014.00092) vom 21. März 2017. Nach Einsicht in das Schreiben vom 28. Juni 2017, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 15. Mai 2017 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2017 zurückzieht, in Erwägung, dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juli 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben