Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_1/2017

Urteil vom 8. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_642/2016
vom 15. November 2016.

Nach Einsicht in
das Urteil 9C_642/2016 vom 15. November 2016, mit welchem das Bundesgericht,
II. sozialrechtliche Abteilung, auf die Beschwerde des A.________ gegen die
Verfügung (IV.2016.00807) des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts vom 31.
August 2016 (Abschreibung des kantonalen Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit)
mangels genügender Begründung, Beschwer und auf das Prozessthema bezogener
Vorbringen im vereinfachten Verfahren (einzelrichterlich) nicht eingetreten
ist,
die am 28. November 2016 erfolgte Urteilszustellung,
die gegen das Urteil 9C_642/2016 gerichtete Eingabe vom 29. November 2016 des
Gesuchstellers, welche das Bundesgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2016
unter Hinweis auf die am Tage der Ausfällung eintretende Rechtskraft
bundesgerichtlicher Urteile dahingehend beantwortete, es könne darüber weder
Korrespondenz geführt noch der Eingabe weitere Folge gegeben werden,
in ein der Post am 7. Dezember 2016 übergebenes Schreiben des Gesuchstellers,
betitelt "Klarstellung /  IV-Diskriminierung / Vollständige Rückweisung / Rüge
(!) ", welches sich (S. 4 Ziff. 16) auch gegen das Urteil 9C_642/2016 richtet,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller das Urteil 9C_642/2016 vom 15. November 2016 als
"ebenfalls verfassungswidrig und nichtig" rügt,
dass er damit, wie mit allen anderen - über weite Strecken auch ungebührlichen
- Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff.
Bundesgerichtsgesetz/BGG; SR 173.110) - vor dem allein gegebenenfalls die
Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile wiche (Art. 61 BGG) -, weshalb auf die
Eingabe vom 7. Dezember 2016 als Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wie
schon die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1F_40/2016 vom 8.
Februar 2017 bezüglich ihres Urteils 1B_428/2016 vom 21. November 2016
entschied,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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