Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.13/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9F_13/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20.
November 2017 (9C_713/2017). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_713/2017 vom 20. November 2017 auf die
Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. August 2017 (betreffend Invalidenrente) wegen
übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten ist, 
dass A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 darum ersucht, seine
"Beschwerde vom 13. November 2017 ins Recht aufzunehmen und die darin erhobenen
Rügen von Rechtsverletzungen endlich zu untersuchen", eventuell sei ihm die
Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsschrift durch einen Rechtsanwalt ergänzen
zu lassen, 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen
kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten
Revisionsgründe vorliegt, 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei
aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Gesuchsteller unter anderem geltend macht, sein Rechtsfall sei sehr
komplex, weshalb das Nichteintreten des Bundesgerichts wegen übertriebener
Weitschweifigkeit überspitzt formalistisch sei, 
dass er mit diesen wie auch mit den übrigen Vorbringen keinen gesetzlichen
Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. BGG), womit kein gültiges Revisionsgesuch
vorliegt, 
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art,
insbesondere die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung, besteht, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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