Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.10/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9F_10/2017             

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, 
Gesuchsgegnerin, 
 
1.       B._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, 
2.       C._________. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel)
betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung
des Arbeitgebers), 
in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August
2017 aufgefordert wurde, 
in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur
Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September
2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um
zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses
ersuchte, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der
Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist
nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist
(vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E.
1), 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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