II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.10/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9F_10/2017 Urteil vom 27. September 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A._________, Gesuchsteller, gegen Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin, 1. B._________, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, 2. C._________. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017). Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung des Arbeitgebers), in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August 2017 aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses ersuchte, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 1), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben