Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 99/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
9C_99/2017

Urteil vom 14. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 20. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 31. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Obergerichts - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unrichtig und seine darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie
die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E.
1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch mit
Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt
(BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden
kann,
dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und
in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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