Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 921/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_921/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 17. November 2017 (5V 17 561/5U 17 148). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) sowie die
Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2018 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. November 2017 eine gegen
die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 29. September 2017 (Rente der
Invalidenversicherung) erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2017 zufolge
Rückzugs (Schreiben vom 16. November 2017) als erledigt erklärte, 
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, seine "Einsprache"
hätte sich nicht auf die IV-Rente bezogen, sondern auf die Integration in die
freie Wirtschaft, 
dass, nachdem die Beschwerde vom 31. Oktober 2017 mit Schreiben vom 16.
November 2017 zurückgezogen wurde, unmassgeblich ist, ob sie sich nicht (nur)
gegen den Rentenentscheid, sondern (auch) gegen die Verweigerung beruflicher
Massnahmen richtete, 
dass sich der Beschwerdeführer mit den für den angefochtenen Entscheid
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt und
insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem
Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), 
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich für berufliche
Eingliederungsmassnahmen bei der IV-Stelle erneut anzumelden, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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