II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_916/2017 Urteil vom 27. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 (W.2017.214/E). Nach Einsicht in die gegen den Entscheid Nr. W.2017.214/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 gerichtete Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel), in Erwägung, dass die Zuschrift des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) enthält, haben doch die auf sechs bzw. zwanzig Millionen Franken lautenden Anträge mit dem angefochtenen Entscheid (betreffend Krankheits- und Behinderungskosten, Haushalthilfe für die Zeit vom 4. März 2015 bis 26. Dezember 2016) von vornherein nichts zu tun, dass die Eingabe sodann nichts enthält, was als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Betracht fiele, dass die Korrespondenz angesichts ihrer beleidigenden Äusserungen auch rechtsmissbräuchlich ist, dass daher die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, gestützt auf lit. a, b, c sowie nach Massgabe von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wobei der Beschwerdeführer künftig mit Gerichtskosten zu rechnen haben wird, wenn er sich erneut in solcher Weise an das Bundesgericht wendet, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Oswald Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben