Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_916/2017  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St.
Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
28. November 2017 (W.2017.214/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid Nr. W.2017.214/E des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 28. November 2017 gerichtete Eingabe vom 18. Dezember 2017
(Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Zuschrift des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Antrag (Art.
42 Abs. 1 BGG) enthält, haben doch die auf sechs bzw. zwanzig Millionen Franken
lautenden Anträge mit dem angefochtenen Entscheid (betreffend Krankheits- und
Behinderungskosten, Haushalthilfe für die Zeit vom 4. März 2015 bis 26.
Dezember 2016) von vornherein nichts zu tun, 
dass die Eingabe sodann nichts enthält, was als hinreichende Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Betracht fiele, 
dass die Korrespondenz angesichts ihrer beleidigenden Äusserungen auch
rechtsmissbräuchlich ist, 
dass daher die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG,
gestützt auf lit. a, b, c sowie nach Massgabe von Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wobei der Beschwerdeführer künftig mit
Gerichtskosten zu rechnen haben wird, wenn er sich erneut in solcher Weise an
das Bundesgericht wendet, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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