II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 915/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_915/2017 Urteil vom 27. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 (IV.2016.00928). Nach Einsicht in die gegen den Entscheid IV.2016.00928 vom 18. September 2017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gerichtete, als "Erklärung" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 (Poststempel), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift keine Vorbringen macht, die als Antrag und rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG aufgefasst werden könnten, sondern sich auf eine stichwortartige Schilderung seiner Lebensumstände beschränkt, dass daher offensichtlich keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, weshalb die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und nach Massgabe der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben